07.12.12

Die Düsseldorfer Tabelle 2013

Die Düsseldorfer Tabelle 2013 zum Unterhalt ist heute (Mittwoch, 05.12.2012), im Oberlandesgericht Düsseldorf auf einer Pressekonferenz vorgestellt und erläutert werden.


Selbstbehalt wird erhöht:
Tatsächlich wird - in Anlehnung an die ab 01.01.2013 angehobenen “Hartz-IV”-Sätze - der dem zum Unterhalt Verpflichteten zu verbleibende Selbstbehalt um EUR 50,– monatlich erhöht werden, wodurch in vielen Fällen der Unterhalt etwas geringer werden wird.



Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und Kindern bis zum 21. Geburtstag, die noch bei den Eltern leben und noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, beträgt ab 01.01.2013 nunmehr EUR 1.000,–. Für Erwerbslose beträgt er nunmehr EUR 800,–.

Der Selbstbehalt gegenüber sonstigen volljährigen Kindern wurde ebenfalls um EUR 50,00 auf nunmehr EUR 1.200,– angehoben.

Auch der Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden bzw. geschiedenen Ehegatten ist um EUR 50,00 angehoben worden und beträgt ab 01.1.2013 EUR 1.100,– monatlich. Das gleiche gilt gegenüber der nichtehelichen Mutter /dem nichtehelichen Vater.

Kindesunterhalt:

Die Tabellensätze für den Kindesunterhalt selbst bleiben jedoch vorläufig unverändert. Zumindest solange, wie der steuerliche Kinderfreibetrag nicht angehoben wird (an den der Mindestunterhalt gekoppelt ist). 

 

Kindergeld:

Auch das Kindergeld bleibt wie bisher (für das 1. und 2. Kind monatlich EUR 184,–, für das 3. Kind EUR 190,00, und ab dem 4. Kind EUR 215,00.)
Fazit: Bei unveränderten Tabellensätzen und gleichhohem Kindergeld wird der letztlich zu zahlende Unterhalt wegen des angehobenen Selbstbehalts in vielen Fällen (insb. bei Unterhaltsschuldnern mit geringem Einkommen) ab 01.01.2013 etwas geringer ausfallen.

Bedarfskontrollbetrag:

Weiterhin ist der Bedarfskontrollbetrag in der Düsseldorfer Tabelle zu beachten. Durch den sog. Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des vorhandenen Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und  den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleistet werden. Der Bedarfskontrollbetrag ist daher ab der Gruppe 2 nicht identisch mit dem Eigenbedarf.
Wird der Bedarfskontrollbetrag unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe anzusetzen, bei der der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.

http://familien-u-erbrecht.de/duesseldorfer-tabelle-2013-aktuell/ 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen