31.01.13

Gewalt im Heim - Gefangen im Kindergulag

Von news.de-Mitarbeiter Michael Kraft

 Hans Weiss spricht in Tatort Kinderheim mit Opfern und versucht, die Täter zur Rede zu stellen. (Foto)

Folter, Vergewaltigung und Missbrauch: So sah der Alltag in den Kinderheimen in Österreich über Jahrzehnte aus. Hans Weiss liefert in seinem Buch Tatort Kinderheim erschütternde Beispiele dafür. Und er wirft damit auch die Frage auf, wie die Situation in Deutschland ist.

Wienerin verliert Obsorge Mutter (23) weint: "Gebt mir meine Schätze zurück!"


Wienerin (23) verliert Obsorge für beide Kinder Die jungen Eltern Nicole und Adam wollen ihre Kinder zurück (© Sabine Hertel)

Herzlos, oder nötiger Schritt zum Wohl der Kinder? Vier Wochen, nachdem sie Sohn Ajub (1) wegen einer Kopfverletzung ins Spital brachte, entzog das Jugendamt Nicole K. (23) die Obsorge – für ihre beiden Kinder! Zu unrecht, sagt die Wienerin.

"Wir würden unsere Kinder nie verletzten. Ich kämpfe, um meine Schätze zurück zu bekommen", stellt Nicole K. im Gespräch mit "Heute" klar.

Wienerin verliert Obsorge für beide Kinder - Sohn im Spital Quietschvergnügt: Ajub (1) im Spital (© Sabine Hertel) 


Am 24. Oktober brachte die Wienerin ihren Sohn wegen einer Kopfverletzung ins St. Anna Kinderspital. "Die Nachbarstochter hatte Ajub, obwohl ich es ihr verboten habe, auf den Arm genommen – dann ist er ihr runter gefallen", erzählt die junge Mutter. Die Ärzte schickten sie nach Hause. "Sie haben gesagt, er hat nix."

Wochen später entdeckt Nicoles Freund Adam (23) eine seltsam weiche Stelle seitlich am Kopf des Buben. Im Spital wird ein Schädelbruch festgestellt – und die Polizei alarmiert. "Sie haben mir Ajub und Safija weggenommen, mich über die Anzeige informiert. Ich durfte mich nicht einmal verabschieden", klagt die junge Mutter.

Gabriele Ziering vom Wiener Jugendamt: "Die Ursache für die Kopfverletzung ist nicht geklärt. Die Kinder wurden daher bei einer Krisenfamilie untergebracht bis feststeht, ob eine Gefährdung der Kleinen vorliegt."



PAS - "Kleine Zeitung" Kommentar: "Endlich werden Eltern in die Beratung gezwungen" (Von Carina Kerschbaumer)

Ausgabe vom 28.01.2013






Ob Scheidungskinder ab kommendem
Freitag weniger leiden werden? Ob Väter schneller und besser zu ihrem
Recht kommen, die Obsorge für ihre Kinder wahrnehmen zu können? 


Ob
Mütter fürchten müssen, dass ab diesem Freitag, ab dem das neue
Familienrechtspaket mit der neuen Obsorgeregelung in Kraft tritt, die
gemeinsame Obsorge nach der Trennung als Kampfmittel eingesetzt wird?
Und ihnen damit künftig vom Ex-Partner das Leben schwer gemacht wird?


All diese Fragen können zunächst mit Ja, aber ebenso mit Nein
beantwortet werden. Denn was ist schon auf dem Schlachtfeld
streitender, verletzter Eltern vorhersehbar.



Zumindest aber bei der ersten Frage, ob das Leid der Kinder
verringert werden könnte, ist die Wahrscheinlichkeit eine hohe, dass
diese Hoffnungen und Erwartungen ein wenig erfüllt werden. Denn
erstmals in der Geschichte des Familienrechts wird es selbst bei der
einvernehmlichen Scheidung zur Voraussetzung, dass beide Elternteile
sich zuvor einer Beratung über die möglichen Folgen der Trennung für
die Psyche des Kindes unterziehen. Keine Scheidung ohne
vorangegangene Beratung.

Da werden sich alle Eltern also anhören müssen, wie
Loyalitätskonflikte zwischen Mutter und Vater ein Kind zerreißen
können. Sie werden sich anhören müssen, wie quälend ein Kind eine
Trennung empfinden kann und dass es sich oft selbst die Schuld gibt.

Oder welche Wunden entstehen, wenn Kinder von Eltern als Verbündete
missbraucht werden, welche Verlustängste in solchen Phasen entstehen
und wie wichtig es deshalb ist, dass Kinder angstfrei zwischen den
Eltern hin und her pendeln können. 

Dieser erstmalige Beratungszwang auf Eltern ist somit auch eine der
wichtigsten Reformmaßnahmen des neuen Familienrechtspaketes. 

Da sind
auch Hurrarufe für die beiden Ministerinnen Heinisch-Hosek und
Beatrix Karl, die das Paket verhandelten, zulässig. Weil bei
strittigen Trennungen friedensstiftende Maßnahmen meist
erfolgsversprechender sind als die Wucht des Staates. Sofern die
Qualität solcher Beratungen stimmt und sie nicht zu einem
50-Minuten-Bürokratieakt verkommen.

Über die neue gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines
Elternteils sind Hurrarufe allerdings verfrüht. Zumal nicht einmal
Familienrichter abschätzen können, wie die neue 6-Monate-Frist der
"elterlichen Verantwortung" mit der Obsorge beider Eltern, die bei
einer Trennung im Streitfall angeordnet werden kann, praktizierbar
sein wird. Stolpersteine wird es da noch viele geben. ****




30.01.13

Paritätische Doppelresidenz Trennung: Unser Kind hat zwei Zuhause

Immer mehr getrennt lebende Eltern möchten, dass ihr Kind gleich viel Zeit mit jedem Elternteil verbringen kann. Wie klappt dieses Modell im Alltag, wie gelingt den Kindern das Pendeln zwischen zwei Wohnungen und welche Anforderungen stellt die Doppelresidenz an die Eltern? 


von Gabriele Möller


Mädchen Kinderzimmer
Foto: © iStockphoto.com/ choja

Immer mehr Kinder mit zwei Lebensmittelpunkten

 

"Mein Ex-Freund und ich praktizieren bei unserer einjährigen Tochter das 'Wechselmodell'. Wir haben einen wöchentlichen Rhythmus, und ich bin damit bisher zufrieden. Er ist ein sehr guter Vater, auch wenn wir immer wieder unsere Streitigkeiten haben", berichtet eine Mutter. "Wir haben das Gefühl, dass unsere Kleine diese Lösung gut wegsteckt. Klar ist die erste Nacht nach dem Wechseln immer etwas stressig, aber sie ist ja noch sehr jung. Wir wohnen nur 500 Meter auseinander, was das Ganze enorm erleichtert, weil sie dann später ihre sozialen Kontakte sowohl bei Daddy als auch bei mir leben kann." Finanziell klappe es auch gut. "Das Kindergeld wird halbiert, der Unterhalt gegeneinander aufgerechnet, so wurde es vor Gericht vereinbart."






Laut des 7. Familienberichts des Bundesfamilienministeriums macht schon etwa jedes fünfte Kind in den alten und jedes dritte in den neuen Bundesländern Erfahrungen mit dem Wohnen in zwei Haushalten. Diese Lösung wird oft als Wechselmodell bezeichnet, doch viele Fachleute verwenden lieber den Begriff der "Paritätischen Doppelresidenz". Dieser bedeutet "die anteilig annähernd gleichwertige, abwechselnde Beherbergung und Betreuung von Kindern durch ihre getrennt lebenden Eltern", definiert es Angela Hoffmeyer vom Bundesvorstand Väteraufbruch für Kinder e.V.

 

Vorteile für Kinder und Eltern

 

Zwar halten einige Wissenschaftler das Modell für nachteilig, weil dem Kind zu viel Unruhe zugemutet und zu wenig Kontinuität geboten werde. Doch kommt eine große schwedische Studie mit mehr als 17.000 betroffenen Kindern 2012 zu anderen Ergebnissen. Den 'Pendel-Kindern' gehe es deutlich besser als jenen, die nach einer Scheidung bei nur einem Elternteil wohnen. „Für Kinder dieses Alters ist grundsätzlich der Alltagskontakt zu beiden Eltern wichtig, unabhängig davon, ob die Eltern zusammen wohnen oder nicht“, fasst die klinische Psychologin Dr. med. Malin Bergström zusammen. Auch der Schweizer Kinderarzt und Autor Prof. Remo H. Largo ("Glückliche Scheidungskinder") findet, dass die klassische Regelung, in der der Vater sein Kind alle vierzehn Tage sieht, Kindern nicht gerecht werde. Zwei gleichwertige Zuhause seien zwar eine Mehrbelastung. Doch entscheidender sei die Sicherheit, die dem Kind dort jeweils geboten werde und auch, "wie wohl sich die Kinder an den beiden Orten fühlen."

Die paritätische Doppelresidenz sei zudem die konsequente Umsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Mütter und Väter, aber auch der gemeinsamen elterlichen Verantwortung auf Augenhöhe, so Angela Hoffmeyer. "Eine Eltern-Kind-Entfremdung wird ebenso verhindert, wie die viel beklagte Mehrfachbelastung der Alleinerziehenden - in der Regel Mütter."

Wegen der nötigen Kooperationsbereitschaft beider Eltern kann jedoch kein Elternteil zur Vereinbarung des Wechselmodells gezwungen werden.

http://www.urbia.de/magazin/familienleben/trennung-und-scheidung/trennung-unser-kind-hat-zwei-zuhause 

Kindesentzug AG Lübeck - Jugendamt Ratzeburg - Verfahrensbeiständin Rechtsanwältin Julia Klohs Lübeck - MEINUNGSFREIHEIT - BLOG EINTRÄGE GELÖSCHT !


Mit Bedauern mussten wir feststellen, dass offensichtlich Verfahrensbeteiligte eines Sorgerechtsentzuges versuchen, die verbürgte Meinungs-und Pressefreiheit zu unterbinden.
Es geht um einen Jungen, der vor etwa 4 Jahren sein intaktes zu Hause verlor und sich PAS-und Stockholm-Syndrom geschädigt, auch gerichtlich gegen seine Mutter wenden muss.
Mindestens 10 Blogeinträge wurden gelöscht....
und werden wieder eingestellt.


 
Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht und wird in Verfassungen als ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Grundrecht garantiert, um zu verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung und die damit verbundene Auseinandersetzung mit Regierung und Gesetzgebung beeinträchtigt oder gar verboten wird. 
In engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit sichert die Informationsfreiheit den Zugang zu wichtigen Informationen, ohne die eine kritische Meinungsbildung gar nicht möglich wäre. Das Verbot der Zensur verhindert die Meinungs- und Informationskontrolle durch staatliche Stellen. Im Unterschied zu einer Diktatur sind der Staatsgewalt in einer Demokratie die Mittel der vorbeugenden Informationskontrolle durch Zensur ausdrücklich verboten.
 
http://de.wikipedia.org/wiki/Meinungsfreiheit



 




Immer wieder werden Kinder unter fadenscheinigen Gründen von übereifrigen, sich profilieren wollenden Mitarbeitern des Jugendamts aus ihren Familien herausgerissen. Diese fadenscheinigen Gründe werden im Laufe des Entzugs immer wieder umgemodelt und angepasst, um im Nachhinein auch
Fehlentscheidungen rechtfertigen zu können. Im Notfall mit Lügen, Verleumdung und Rufmord! Kinder und Familien werden systematisch zerstört. Das da System hinter steckt, sieht man daran, daß sich Vorgehensweise und Argumentation  immer wieder ähneln in den meisten Fällen. 
 
Ein Fall von grauenhaftem Kinderklau durch das Jugendamt Ratzeburg!


Unter der Leitung von Rüdiger Jung greift eine mit dem Sohn und ihrer geschaffenen Situation überforderte Sachbearbeiterin Heike Hauschild diesen beim Klassenkameraden ab und verbringt ihn in auf Nimmerwiedersehen in ein Heim des KJHV Lübeck
Lügt und betrügt sich anschliessend auch bei Gericht mit Protokollfälschungen durchs Programm. 

Der Junge wird seit über 3 Jahren mit unglaublichen Methoden und einem Sperrvermerk beim Einwohnermeldeamt von der Mutter grundlos abgeschirmt und isoliert.
Negativ gegen die Mutter beeinflusst.
Die Mutter wird wegen Berichten in der Öffentlichkeit mit Verfahren durch die Verfahrensbeiständin Rechtsanwältin J.Klohs Lübeck überzogen und soll in ihrer bürgerlichen Existenz zusätzlich vernichtet werden. Das Ziel ist es offensichtlich, die Mutter mindtod zu machen.


Nachdem der Mutter das Sorgerecht ohne Beweis der Kindeswohlgefährdung variantenreich nach 16 Jahren durch Richter Ingo Socha AG Lübeck entzogen wurde, begann die ehemalige Verfahrensbeiständin RA Julia Klohs Lübeck, die Kindesmutter mit zahlreichen Klagen, Bestrafungsanträgen, Strafanträgen, Rechnerbeschlagnahme und Zwangsvollstreckungsmassnahmen auf Grund wahrheitsgemässer Veröffentlichungen zu überziehen.
Ein Betreuungsverfahren für eine gesunde, gut sortierte Mutter wurde von Frau Klohs angeregt und wie diese schreibt, von allen am unberechtigten Sorgerechtsentzug beteiligten Richtern befürwortet.
(AG Lübeck Richter Socha, OLG Schleswig RichterInnen Hanf, Milzcewski, Wendt)
Weitere Anträge wurden gestellt und auch dem Anwalt von Frau Trautmann wurde von Frau Klohs Klage angedroht. 2 mal versuchte diese auch ihn zu ruinieren.   

Nachdem kein Beweis der Kindeswohlgefährdung zu erbringen war, erstellte der "Gutachter" Dr.Martin Neuhauss Lübeck ein Falschgutachten.
Dr.Martin Neuhauss hat in vielen Familien an Kindern und Eltern mit unwissenschaftlichen Gutachten, erheblichen Schaden angerichtet. 
Der Staatsanwaltschaft in Lübeck sind mehrere Fälle bekannt.
Ebenso der Presse und Universitären Einrichtungen.  

Die Mutter wurde wegen wahrheitsgemässen Veröffentlichungen und Äusserung der Meinungsfreiheit zu insgesamt 100 Tagen Haft verurteilt. Rechtsanwältin Julia Klohs setzt hier privatrechtliche Ansprüche durch. 30 Tage wurde die Mutter in 2012 ihrer Freiheit beraubt, nachdem sie ihr Kind verloren hat und mit allen rechtlichen Mitteln dagegen gekämpft hat.
Der Sohn wurde massiv physisch und psychisch geschädigt und musste wegen eines veröffentlichten Fotos, nach Hinweis Rechtsanwältin Klohs, welches die Misshandlungen an ihm aufzeigte, gerichtlich gegen seine Mutter antreten.
In 2013 musste der Sohn seiner Mutter zum 2.mal über Rechtsanwalt Schlichting Lübeck, dem der komplette Sachverhalt ebenfalls bekannt ist, gerichtliche Sanktionen androhen lassen. 





In diesem Strafantrag von RA Klohs ging es um ein Verfahren nach § 187 Verleumdung durch 7 selbstständige Handlungen  wider besseren Wissens in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet zu haben, welche dieselbe verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist.






































Richter Spangenberg hat nunmehr schriftlich formuliert,  dass es sich nicht um Verleumdung handeln konnte,weil die Angeklagte sich auf tatsächliches Geschehen, tatsächliche Verfahren und tatsächliche Verfahrensbeiträge, auch der RA Klohs , in ihren Äusserungen bezogen hat.

Das Aktenstudium im Abgleich der Inhalte von 7 ausgewählten Anklagepunkten, hätte auch keinen anderen Schluss zugelassen. 
Eine Dokumentation, wie mit dem Sohn und dessen Mutter seit Jahren verfahren wird.

Nur die abwertenden Kommentare über die tatsächlichen Bezüge machen den Unrechtsgehalt aus...Folge...Beleidigung, ehrverletzende Äusserungen. 
 

Fazit:
Inhaltlich richtig - Form sicher falsch!
Dieses Urteil ist ein weiterer Baustein, auf dem Weg die Rechtsordnung wieder herzustellen, das beschriebene Vertrauen des Bürgers in die Sanktionierung von Straftaten...
Weitere Richter mit Rückgrat und Verständnis für geltendes Recht sind im weiteren Verlauf ausdrücklich erwünscht.


Frau Trautmann hatte keine Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens und berief sich auch nicht auf ihr Recht auf Widerstand  http://dejure.org/gesetze/GG/20.html .




                                                              Danke schön!















Die grundsätzliche Zulässigkeit der namentlichen Publikation ergibt sich des Weiteren auch aus dem bereits dargestellten Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsprinzips(64). Denselben Zwecken - Kontrolle der Rechtsprechung und Information der Öffentlichkeit - dient nämlich auch die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen. Diese beruht nach der heute in Rechtsprechung(65) und Literatur(66) vorherrschenden Ansicht auf einer den Gerichten unmittelbar auf Grund des Rechtsstaatsgebots und des Demokratiegebots obliegenden Aufgabe, zu der sie nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind. Veröffentlichte Gerichtsentscheidungen bilden die Grundlage für rechtspolitische Entscheidungen im demokratischen Rechtsstaat, für die öffentliche Kritik der Rechtsprechung und für die Information der demokratischen Öffentlichkeit(67). Daher sind alle Gerichte gehalten, von Amts wegen für die Öffentlichkeit und die Entwicklung der Rechtsprechung bedeutsame Entscheidungen in umfassender Weise zu publizieren(68). Abs. 19
         
               http://www.jurpc.de/aufsatz/20040073.htm#DI2






Nach einer Beschwerde der Mutter beim Justizministerium
in Kiel wird gegen die Beteiligten des Sorgerechtsentzuges ohne Beweis der Kindeswohlgefährdung, weiter ermittelt.

 


Verfahren gegen Mitarbeiter der KJHV Lübeck und des Jugendamtes Ratzeburg
Az. 731 Js 23369/10 StA Lübeck, Zs 1/11 GenStA

Verfahren gegen Frau Rechtsanwältin Julia Klohs in Lübeck
Az: 714 Js 22427/12 und 714 Js 23921/12 StA Lübeck

Verfahren gegen Herrn Richter am Amtsgericht Ingo Socha in Lübeck
Az. 714 Js 26331/12 StA Lübeck, Zs 760/12 GenStA

Verfahren gegen Herrn Dr. med. Martin Neuhaus in Lübeck
Az. 707 Js 24847/12 StA Lübeck, Zs 709/12 GenStA 


Fortsetzung folgt...

29.01.13

PAS - Entfremdung und deren Folgen. Interview mit Hans-Christian Prestien - Familienrichter a.D. Gründer des Verbandes Anwalt des Kindes e.V.










Zur Entwicklung eines PA-Syndroms kommt es, wenn der Loyalitätskonflikt des Kindes von Eltern bewußt oder unbewußt dazu benutzt wird, das Kind so zu beeinflussen (2), daß es den anderen Elternteil ablehnt (3) und die Beziehung zu ihm zerstört wird. Obwohl vorher eine normale Eltern-Kind-Beziehung bestanden hat, verweigert das Kind Kontakte mit dem anderen Elternteil.

Bei der Entwicklung des PA-Syndroms spielt Angst eine große Rolle. Der betreuende Elternteil manipuliert das Kind aus Angst, es an den anderen zu verlieren. Deshalb wird versucht, Exklusivität in der Beziehung zum Kind herzustellen: das Kind braucht mich am meisten/ist ausschließlich auf mich angewiesen. Es wird nicht wahrgenommen, daß das Kind für seine psychische Gesundheit auch auf die innere Verbundenheit mit dem Elternteil angewiesen ist, mit dem es nicht mehr zusammenlebt. (4) Die Mittel, die dazu benutzt werden, die eigene Beziehung zum Kind zu stärken, ist die Abwertung und Ablehnung des anderen Elternteils als Person: er/sie ist verantwortungslos, ein Versager, Lügner, Betrüger und als Vater/Mutter: er/sie sorgt nicht gut für dich/versteht dich nicht/paßt nicht gut auf dich auf

Dadurch wird dem Kind vermittelt, der andere sei kein verantwortungsbewußter Elternteil und dieser könne nicht kompetent mit ihm umgehen. Wenn das Kind über tolle Erlebnisse mit dem anderen Elternteil berichtet, wertet der manipulierende Elternteil sie als trivial, unbedeutend oder gefährlich ab. Auf diese Weise erfährt das Kind: eine gute Zeit mit dem anderen Elternteil zu haben ist unloyal oder gefährlich.

Das Ziel ist, das Bild des Kindes vom anderen Elternteil so zu verändern, daß er zur "Unperson" wird, mit der man keinen Umgang pflegt. Erwartet wird, daß das Kind die eigene Einschätzung teilt und genauso empfindet. Das Kind nimmt diese Erwartung wahr und glaubt, nur dann von diesem Elternteil weiterhin geliebt und versorgt zu werden, wenn es fühlt und handelt wie dieser. Es zeigt sich dem manipulierenden Elternteil gegenüber loyal, indem es seine eigenen Bedürfnisse hinsichtlich des anderen Elternteils verleugnet.

Die Manipulation geht zwar von einem Elternteil aus, das Kind übernimmt aber einen aktiven Part, indem es z.B. Briefe oder Pakete des abgelehnten Elternteils vor den Augen des manipulierenden Elternteils zerreißt bzw. zerstört. Häufig betont das Kind seine Loyalität so sehr, daß es die ausgrenzenden Forderungen des manipulierenden Elternteils: es überfordert Peter, wenn er seinen Vater öfter als einmal im Monat sieht noch übertrifft: ich will meinen Vater nie wieder sehen. (5)

Daß das Kind seine Bedürfnisse hinsichtlich des abgelehnten Elternteils nicht mehr äußert, bedeutet nicht, daß es sie nicht (mehr) hat. Seine Liebe für den Vater oder die Mutter besteht weiter, wird aber verleugnet, um den manipulierenden Elternteil nicht zu verlieren. Auch beim Kind ist Angst ein wesentlicher Faktor für das Entstehen des Syndroms. Es ist die Angst vor Beziehungsverlust und darf deshalb nicht als "Liebe" mißverstanden werden. 

Dem Kind fehlt die Freiheit, auch den abgelehnten Elternteil lieben zu dürfen. Damit wird dem Kind die Grundvoraussetzung für die eigene gesunde Persönlichkeitsentwicklung entzogen. Der Verlust der zweiten Elternbeziehung hat Einschränkungen in der Identitäts- und Selbstwertentwicklung sowie in der Bindungs-, Beziehungs- und Leistungsfähigkeit zur Folge.

http://www.wera-fischer.de/pas.html 


http://jugendamtwatch.blogspot.de/2012/11/kimiss-studie-2012-uni-tubingen-eltern.html

Psychoterror des Jugendamtes?


(SE) Das Internet ist voller Berichte von Privatpersonen über „Psychoterror“ seitens der deutschen Jugendämter (JA). Das liegt an derer (JA) Aufgabenverständnis, Struktur und Besetzung! Es muss fast zwangsläufig zu Konflikten kommen oder diese verstärken, wenn mit Unzahl an Personen Partei ergriffen wird. Es gibt das Phänomen, dass Männer und Frauen unterschiedliche Geschlechter, Verhaltensweisen, Rollenzuschreibungen etc. noch bis heute haben.  Das liegt in der Natur der Sache. Es gibt völlig unterschiedliche Familienstrukturen, auf welche man mit ideologischen Standards reagiert. 

Einen Familienbetrieb kann man so z.B. mittels unangemessener Forderungen ebenso schnell zerstören, wie die Familie selbst. Mangelnde Verwaltungskenntnisse, von oftmals auch noch Halbtagskräften* und der fehlende Überblick auch in sozioökonomische Vorgänge, sind häufiger Anlass zu aufwendigen Spekulationen. Es wird gerne im Jugendamt von einer Solidaritätsentscheidung ausgegangen und nicht nach Gesetz. Begründet wird auch meist nicht mit einer Rechtsgrundlage, sondern mit „Stimmungspädagogik“. Dabei kommt es in Ämtern häufig zu einem „Jahrmarkt der Eitelkeiten“ und Persönlichkeitsrechtsumsetzungsvorstellungen, die eher eine narzisstische Störung sind. Man glaubt sich in der „Expertenrolle“, jedoch kommt Autorität von „selbst gekonnt“! Das ist der Unterschied zwischen Identität und einer zugeschriebenen Rolle. 

Hier liegt das häufige Motiv der Übergriffe des Jugendamtes, man glaubt lieber, statt ordentlich ein Gesetz auszuführen und wissenschaftlich zu arbeiten. Teamarbeiten sind dann methodisch schon gefärbt und Aufträge werden an gute Bekannte erteilt. Nach so einem Teambeschluss oder Gerichtseinbringung haben sich das Jugendamt und der/die MitarbeiterIn, aber nun einmal festgelegt. Jugendhilfe ist final! Ein nun erkenntlicher Irrtum, wird daher meist ignoriert und mit Machtmitteln (z.B. eigene Sonderrechte in Politik und Gerichten des JA) einer Unzeit oder anderen Formen der Meinungsunterdrückung zugeführt, bei heranwachsenden Kindern. Es kommt die Schuldfrage auf und man benötigt dringend nun Rollen von Opfern und Tätern. Prävention wurde auf Basis von Modeideen, die auch wieder verworfen wurden, zu 95% + als falsch und schädlich erkannt. 

Man hatte als Amt also lange das Vermögen und die Gelegenheit gründliche Fehler zu machen und Familien zu zerstören, mit Meinungsbildung und Meinungsbildern. Das Jugendamt ist es nicht gewöhnt, selbst einmal kritisch hinterfragt zu werden, denn man arbeitet doch zum Wohle des Kindes und was das ist, wird dort vordefiniert. Menschen die sich nicht diesem Meinungsbild fügen, sind „böse“, „gemein“, „verrückt“ etc. und müssen durch Druck zur „einzig wahren Pädagogik“ und Einsicht bewegt werden. 

Das wiederum führt in Eingriffe von Art. 1- 6, 20, 25 des GG, oft mit der Begründung eines Halbsatzes im GG: „Es wacht die staatliche Gemeinschaft“. Diese ist keineswegs Repräsentativ im Amt vertreten und zudem oft gegen Völkerrecht gerichtet, welches gar nicht dort bekannt meist ist. Erziehung ist traditionell weiblich aufgefasst und bis heute in Amt und Trägern,  zu knapp 90 % so besetzt. Knapp 90 % aller Straftaten der „falschen Verdächtigung“ gehen nach Berliner Polizeizahlen von Frauen aus. Oft sind es auch wirtschaftliche „Milchmädchenrechnungen“ die Familien von Amtswegen „ins Chaos“ stürzen. Der ausgeübte Druck eines Amtes auf Personen, ist daher meist höchst zweifelhaft in der Berechtigung und führt zu Überforderungen von Familien, auf welche man helfend reagieren lassen möchte. Die Struktur ist selbst gemacht und die Mehrheit der Probleme in der Jugendhilfe, ein Amtserzeugnis, aus meiner Sicht. Ich kläre hier weiter auf, denn so kommt es zu “Verwaltungs- und Justizhetzjagden”. (Kff).

P.S.: Klar treffen hier diese Entscheidungen und unterschiedlichen Verhalten Kinder, Männer und Frauen. In einer Gruppe von Frauen kommt es oft zu ganz anderen Zielen und Beurteilungen, als in einer Gruppe von Männern. Weder das eine, noch das andere, ist die alleinige Wahrheit. Das meiste ist Illusion.
* Ein Phänomen ist, dass Halbtagskräfte dann gerne Aufgaben in wenigen Minuten an Eltern verteilen, welche ganze Wochenkalender füller können und der Wochenplan eines Kindes, einer SachbearbeiterIn im Jugendamt nicht zumutbar wäre.
Quellen:  Zahlen von Agens e.V. und mein Tip dieser Woche


http://agensev.de/
und Streitschrift „Schwarzbuch Jugendamt – eine Streitschrift gegen Masseninobhutnahmen durch Jugendämter in
Deutschland“ M.J. Leonard, GRIN Verlag für akademische Texte, Bochum 2010


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Schmerzensgeld für Vater, der nicht zum Sohn darf

Sensationurteil


Papa darf nicht zum Sohn: Schmerzensgeld Vater Leopold Hronek (50) kämpfte vor Gericht um seinen Sohn (© Privat )

Erstmals in Österreich sprach ein Gericht einem Vater Schmerzensgeld zu, weil die Mutter ihn seinen Sohn nicht sehen ließ. Jahrelang kämpfte Leopold Hronek vergeblich - jetzt bekam er 2.000 Euro zugesprochen. Ein richtungsweisendes Urteil.

Es war vor Jahren: Der 10-jährige Kevin ging mit seiner Mutter eislaufen, schrieb Vater Leopold Hronek noch eine SMS - dann herrschte Funkstille. Seitdem hat der Niederösterreicher keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn.

Die Mutter besitzt die Obsorge und verweigert Leopold jede Möglichkeit, sein Kind zu sehen - obwohl er ein Besuchsrecht hat.

Jetzt, nach 10 langen Jahren, hat der Oberste Gerichtshof entschieden: Dem Ingenieur steht für die erlittenen seelischen Schmerzen eine finanzielle Entschädigung zu - er bekam 2.000 Euro. "Es ist eine wichtige Grundsatzentscheidung", freut sich Anwältin Britta Schönhart.


(© Jörg Michner
 

27.01.13

“Das Geschäft mit dem Kindeswohl”



Ein ausnehmend deutlicher Artikel über die Mißstände und Ungleichheiten hinter den gesetzlich festgeschriebenen “Hilfen zur Erziehung” wurde unlängst im Onlineformat der “Gießener Zeitung” veröffentlicht: 


20. Januar 2013 | Autor: Uwe Kirchhoff
 http://sozialenergie.de/wp-content/uploads/2013/01/Zum-Kindeswohl.jpg
(SE) von Andrea Jacob


Ist eine Erziehung im Dienste des Kindeswohls in einer Familie nicht möglich, so hat diese gemäß § 27 ff. des VIII..Sozialgesetzbuches (SGB VIII) Anspruch auf „Hilfen zur Erziehung“, die das Jugendamt zu gewähren hat. Nutznießer dieser „Hilfen“ sind aber oftmals nicht die betroffenen Kinder und deren Familien, sondern die von den Kommunen beauftragten Freien Träger. So ist es evtl. kein Zufall, dass engagierte Vertreter dieser Träger in allen etablierten Parteien mitwirken, dort ihre Erfahrung einbringen und sich mit ihnen in die Stadt- und Kreisparlamente wählen lassen. Ihr Fachwissen nutzen die Parteien zum Wohle des Volkes, indem sie die verdienten und verdienenden Experten nach ihrer Wahl in die Jugendhilfeausschüsse der Kommunen entsenden. So ist es inzwischen keine Seltenheit, dass Funktionäre Freier Träger sich in den Jugendhilfeausschüssen Hilfemaßnahmen selbst bewilligen [1] [2].

Eine Interessenkollision ist dabei  selbstverständlich ausgeschlossen: 
Fast alle Freien Träger sind als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (z.B. gGmbH).

Der Auftragserteilung geht häufig ein anonymer Hinweis auf eine Kindeswohl­gefähr­dung voraus: ein böser Bekannter, ein gekränkter Ehepartner oder auch nur ein sensibler Nachbar, der sich in dieser Angelegenheit auf den Plan gerufen sieht – oder dies nur vorgibt. Allerdings werden Jugendämter auch in üblichen Sorgerechts­streitigkeiten auf den Plan gerufen. 
Das entwickelt dann meist eine Eigendynamik, die dazu führt, dass die betroffenen Familien unter Druck einen Antrag nach § 27 ff SGB VIII unter­zeichnen, weil man ihnen droht, das Sorgerecht entziehen zu lassen. Eine Sozial­päda­gogische Familienhilfe wird damit in der Familie installiert, und der Weg ist oft vorgezeichnet: Die Lukrativität der Hilfemaßnahmen geht soweit, dass viele der Träger fortgesetzt in ihren Berichten darauf hinarbeiten, dass die Hilfen verlängert werden:

Der Träger empfiehlt, die Familie beantragt, das Jugendamt genehmigt, der Träger verdient; sonst kommen die Kinder weg. Diese Zusammenhänge will der vorliegende Artikel anhand konkreter Beispiele illustrieren.

Mitte 2010 beauftragten sowohl das Landkreisjugendamt Vogelsbergkreis als auch das Landkreisjugendamt Gießen denselben Freien Träger (KiJuBe in Romrod bei Alsfeld) nach § 27 i.V.m. § 31 SGB VIII (s.u.), nachdem sie sich mehrfach gegen­seitig die Zuständigkeit im Falle einer Trennungsfamilie zuschoben. Der vom Freien Träger bestimmte Familienhelfer suchte auch viele Male die Kindesmutter, Frau Susanne M. auf und unterstützte sie lt. Abrechnungsbericht im Wesent­lichen dabei, einen Mietvertrag zu prüfen, diesen bei einem anderen Termin zu unterzeich­nen und die Wohnung ein­zurichten. 
Er nahm es auch zur Entlastung der Kindesmutter auf sich, mit den beiden kleinen Kinder Eis essen und auf den Spielplatz zu gehen, so dass weder die Forderung der Kinderärzte nach längerer integrativen Förderung im Kinder­garten am Nachmittag, noch der Wunsch des Kindesvaters, Herrn Dennis M.  nach häufigeren Treffen mit seinen Kindern befriedigt zu werden brauchte. Ob konfessionell oder weltlich, Freie Träger der Jugendhilfe verhelfen sich zu ihren Verdiensten, und der erkenntliche Steuerzahler dankt ihnen über Gebühr.

Nach § 31 SGB VIII soll Sozialpädagogische Familien­hilfe durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungs­auf­ga­ben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbst­­hilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der gesamten Familie.

In den knapp 3 (i.W.: drei) Jahren seines Einsatzes hat der bestellte Familienhelfer kein Gespräch mit dem Kindesvater, Dennis M. geführt. Die elterlichen „Konflikte und Krisen“ wurden weder gelöst noch besprochen. Das ist den beiden Jugend­ämtern bekannt, denn es wurde mehrfach vom Kindesvater schriftlich moniert. Ehrlicher­weise war auch in den Abrechnungs­berichten von Erziehungshilfe und Krisen­management keine Rede. Abgerechnet wurde aber das Gesamtpaket.

Dieses Vorgehen ist kein Einzel­fall und soll nur als ein Beispiel von vielen genannt werden. Die Wirkung dieser Methodik ist, dass bei gemeinsamem Sorgerecht Mütter zu Hause gehalten und dort ggf. wirkungslos betreut werden, während Väter zu „Zahlungspapas“ degradiert werden. Aus einer Familie zweier Berufstätiger werden zwei Haushalte, die ein einziger Verdiener zu finanzieren hat; da braucht keine Arbeitslosigkeit einzutreten, bevor Not herrscht. Eine ganze Reihe von Fällen ist bekannt, in denen Jugendämter und Verfahrensbeistände als beratende Gerichts­helfer sich dafür einsetzen, dass derjenige Elternteil das Kind zugesprochen bekommt, der ihm die meiste Zeit widmen kann. 
Die Erkenntnisse von Wissen­schaftlern, dass Zeitquantität überhaupt keine Rolle spielt, Zeitqualität dagegen der dominierende Aspekt ist, werden schlechterdings ignoriert. Das Ergebnis ist häufig, dass Betriebe froh sind, die Kündigung von berufstätigen Müttern anzunehmen, die durch Mutterschaft und Trennung ohnehin überfordert und psychisch angeschlagen waren, während Kinder dem seelisch und sozial geschwächten Elternteil überlassen und vom anderen entfremdet werden.

Nur nebenbei sei vermerkt, dass hierbei auch Geschlechterbilder zum Tragen kommen. So hatten im obigen Fall zwar die Mitarbeiterinnen beiden Jugendämter (des zuständigen, wie des „versehentlich“ hinzu gekommenen) und die zuständige Familien­­­richterin überein­stimmend befunden, dass der Kindesvater auch ohne Hilfe die Kinder übernehmen könnte. Aber wer will schon Kinder ihren Vätern überlassen – zudem ohne Inanspruch­nahme von Hilfe aus Steuermitteln?

Vor diesem Hintergrund bekommen Meldungen über „von Armut bedrohte allein­erziehende Mütter“ eine andere Bedeutung: Elternteile (zumeist Mütter) werden von Jugendämtern (und nicht selten von Richtern) in die Hausfrauenrolle und damit an den Rand der Armut und in die dauerhafte Abhängigkeit gedrängt.
Das ist zwar das genaue Gegenteil von dem, was einst die Einführung des „Wechsel­modells“ bezweckte (gleiche Zeit der Kinder bei beiden Eltern). Aber die Gerichte bestätigen diese Politik (und sparen an Fortbildungskosten für die Richter­Innen), während die inzwischen von Armut bedrohten Eltern nicht mehr die Ressourcen haben, ihr Recht einzuklagen.

Auf der Strecke bleibt das Wohl der Kinder, worüber Jugendämter, Jugendhilfe­ausschüsse und Familiengericht zu wachen haben: Sie werden in den faktischen Verlust eines Elternteils und in die Armut getrieben. Wir leben erstmalig in einer Gesellschaft, in der es Waisenkinder gibt, die keinen Sterbefall in ihrer Familie hatten. Charles Dickens lässt grüßen – immerhin mit dem Unterschied, dass der „Onkel“ oder die „Tante“ nicht von einer Bettlerbande, sondern vom Amt kommt und die Berufsbezeichnung „Fachkraft“ hat.

Im oben beschriebenen Fall ist auch die Hilfeplanung durch die beiden Jugend­äm­ter nicht erfolgt. Jedenfalls hat Dennis M. in den fast drei Jahren laufender „Maß­nahmen“ keine Einladung dazu erhalten, obwohl auch er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist. Trotz zahl­reicher Anfragen sind ihm Hilfepläne, Entwick­lungs-, Förder- und Inte­gra­tions­pläne verwei­gert worden, so dass er gezwungen war, Klage beim Verwal­tungsgericht Gießen einzu­reichen. Die Landkreise Gießen und Vogelsberg hatten sich, so die Klageschrift, über das vom Gesetzgeber gewährleistete Elternrecht gestellt; denn Pläne sowie soziale und gesund­heitliche Indi­ka­tionen sind Angelegen­heit der sorgeberechtigten Eltern und nicht für die Schubladen von Jugend­ämtern gedacht.

Das Landkreisjugendamt Gießen hat gegenüber Dennis M. begründet, die Unter­lagen zu seinen Kindern seien dem nun als zuständig anerkannten Kreis­jugendamt Vogels­berg übergeben worden. Das Kreis­jugend­amt Vogels­berg dagegen erklärte, die Herausgabe der begehrten Unterlagen sei nicht möglich, weil es die Akten vom Kreis­jugendamt Gießen noch nicht erhalten habe. Der zur Herausgabe der Unter­lagen auf­geforderte städtische Kindergarten in Grünberg reagierte auf die geforderte Herausgabe bislang noch gar nicht.

Mittlerweile räumte das Kreisjugendamt Gießen ein, dass es aufgrund eines „Kommu­nikations­­problems“ im Amt falsche Angaben gegenüber dem Verwaltungs­gericht ge­macht und die Akten nunmehr aufgefunden habe [3] – nach fast drei Monaten. Aber auch das Landkreis­jugendamt Vogelsberg hat gegenüber Gerichten bereits falsche Angaben gemacht [4]. Dem kommunalen Kindergarten im Vogelsberg­­kreis hat es Äußerungen in einem Sorgerechtsstreit unterstellt, gegen die sich der Kindergarten schriftlich zur Wehr setzen musste [5].
Nach Aussagen des Kindesvaters gibt es auch an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Akten (Datenqualität, Daten­sicher­heit [6]) begründete Zweifel. Sie scheinen an mehreren Stellen nachträglich bereinigt und neupaginiert worden zu sein.
Zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle dieser und anderer Jugendämter sind bekannt.

Gefährdungsmeldungen, die von Angehörigen stammen, werden von Jugendämtern selten geprüft, dafür wird umso häufiger anonymen Anrufen nachgegangen, die nicht selten haltlos sind und nur der Denunziation dienen. Jugendämter und Gerichte haben aus dem Fall der Kleinen Lea-Sophie in Schwerin nichts gelernt. Die Groß­eltern hatten aus Sorge das Jugendamt informiert. Lea-Sophie musste dennoch im November 2007 sterben, weil die Eltern das kleine Mädchen nicht versorgten.

Strukturelle Fehler im Amt beschleunigen die dramatischen Schicksale von Kindern. So findet man bei von Jugendämtern eingeleiteten Verfahren nach § 8a SGB VIII und § 1666 BGB in den Akten nur Aufzählungen von Negativmerkmalen der Eltern statt ordnungsgemäßer Gefährdungseinschätzungen. Wie eine Gefährdungs­ein­schätzung auszusehen hat, ist in der einschlägigen Fachliteratur nachzulesen [7]. Unzulässig ver­­lagern Jugendämter immer häufiger die Gefährdungseinschätzung auf die Gerichte, die sich aufgrund der vorgestellten „Negativmerkmale“ von Eltern auf die Einschätzung des Jugendamts verlassen. In der Regel leiten dann Gerichte die ent­sprechenden Maß­nahmen ein, obwohl eine sachgemäße und gebotene Gefähr­dungs­­ein­schätzung nicht erfolgt ist. Oft teilt das Jugendamt nicht einmal mit, ob (wie im Gesetz vorgesehen) tatsächlich mehrere Fachkräfte der Jugendhilfe und insbe­sondere mindestens speziell ausgebildete „insoweit erfahrene Fachkraft nach § 8a SGB VIII“ mitgewirkt hat. Der bloße Status „Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes“ vermittelt noch nicht die im Einzelfall benötigte Qualifikation [8]. Auch aus diesem Grund äußern zahlreiche Betroffe­ne und Anwälte im Hinblick auf § 20 Familiengerichtskostengesetz (FamGKG) [9] Bedenken, wenn die Justiz die Aufga­ben des Jugendamtes erledigen muss. Denn die Justiz greift dann immer häufiger auf kostenaufwändige Sachverständige zurück, um die von ihr nicht leistbare abverlangte Entscheidung wiederum auf Gutachter zu verlagern.

Öffentliche Diskussionsforen, aber auch Pressevertreter in Printmedien thematisieren und illustrieren anhand dieses und anderer Fälle sowohl die Lage der Kinder- und Elternrechte, als auch die Wirksamkeit der staatlichen Wächterfunktion bei Kindes­miss­handlung und Vernachlässigung, als auch die Frage nach Intrans­parenz und / oder Korruption in deutschen Behörden.
Auf jeden Fall kommt es immer häufiger vor, dass Leistungen von Städten und Kommunen, bundesweit, abgerechnet werden, die tatsächlich nicht erfolgt sind, was Regierungs­präsidien, Finanzbehörden und ggfs. auch von Fraktionen in den Parla­menten zu prüfen haben. Die Folgen der mangelnden Planung, Trans­pa­renz und Einbeziehung beider Eltern betreffen nicht nur den kommunalen Haushalt und damit den Steuerzahler, sondern in erster Linie die davon betroffenen Kinder, denen nicht die gebotene Hilfe zugute kommt. Der Autorin sind mehrere Fälle von Elternteilen bekannt, denen eine Beratung durch Jugendämter sogar in schriftlicher Form verweigert wurde.

Erdrückend rechtswidrig wird auch seitens der Verfahrensbeistände agiert. Ein auf der Home­page der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) [10] Verfahrensbeistandschaft ver­öffent­­lichtes Schreiben ohne Datum und ohne Unterschrift lädt Verfahrens­bei­stände zum offenen Rechtsbruch ein. Die BAG beruft sich seit dem 04.06.2012 auf eine „wichtige Meinung“ der Senate des Ober­landesgerichts München. Das Schreiben könne zur Vor­lage in Schulen, Kindergärten und anderen Einrichtungen verwendet werden, damit eine Schweige­­­pflichts­entbindung der Betroffenen für Einrichtungen nicht mehr erfor­der­lich sei. Verfahrensbeistände nutzen dieses nicht unterzeichnete Schreiben auch mit Erfolg. Aber auch ohne die Vorlage eines Schreibens wird der Datenschutz mit Erfolg massiv verletzt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 24.08.­2010, Az. 7 UF 54/10 entschieden, dass es nicht dem Interesse des Kindes­wohls ent­spricht, wenn personenbezogene Daten des Kindes an außen­ste­hende Dritte weiter­­gegeben werden, weil darin eine Verletzung des verfassungs­rechtlich ge­schütz­ten Rechts des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als spezieller Ausprägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt. Die Persön­lich­­keits­rechte von Kindern werden in Familienverfahren jedoch aufgrund der ver­meint­lichen Unangreif­bar­keit von Verfahrens­beiständen in aller Regel erheblich ver­letzt.
Prof. Dr. Kunkel [11] hat bereits vor der Neuregelung der Gesetze im September 2009 bei dem Verfahrenspfleger (dem Rechtsvorgänger des Verfahrensbeistands), darauf hinge­wiesen, dass Informationen Dritter nur nach Einwilligung der betroffenen Perso­nen möglich ist. Denn ein Verfahrensbeistand ist kein Amtsträger, sondern er wird rein zivil­rechtlich beauftragt. Dennoch verstoßen zahlreiche Verfahrens­bei­stände immer wieder gegen die Persönlichkeitsrechte von Kindern und ihren Eltern und richten damit erheb­lichen Schaden an.

Rechtsanwälte und Gerichte sind sich über die Rechtslage oft nicht bewusst und lassen die Verfahrensbeistände gewähren. Gerichte überlassen damit aber die ihnen obliegende Amtsermittlung und kommen damit ihrer Verantwortung nicht nach. Aufgrund der umfassenden Ahnungslosigkeit vieler Richter (die für die Ausbildung der Verfahrensbeistände verantwortlich sind) werden die erheblichen Datenschutz­verletzungen durch Verfahrens­beistände nicht geahndet. Das damit hoch gepriesene Kindeswohl wird indessen zusätzlich durch sie gefährdet.

Mit einer Klagewelle gegen rechtswidrig handelnde Verfahrensbeistände darf gerechnet werden.

Fortsetzung folgt.

[1]  http://www.tagesspiegel.de/berlin/heinz-buschkowsky-die-traeger-bewilligen-sich-das-geld-selbst/4528106.html

[2]  http://www.giessener-zeitung.de/giessen/beitrag/72778/freie-jugendhilfe-traeger-fuerchten-eigenes-grab-schaufeln-zu-sollen/

[3]  Akten gefunden. Schreiben des JA LK-GI

[4]  Antwort JA VB Stankov

[5]  KiTa zu Stankov

[6] Dennis M. ans VerwG zu Datenqualiltät

[7] Bringwat, ZKJ 2012, 330 ff                                             

[8] Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage § 8a Rdnr. 27; Bringwat a.a.O.

[9] § 20 FamGKG = Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.





18.01.13

Warum bayerische Richter immer wieder denselben Gutachter bestellten



Verquickung von Gerichten und Gutachterfirma beschäftigt das Justizministerium - Kritiker fürchten Monopolstellung - "Gefahr der Kumpanei"
DIE WELT
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München - Die bayerische Justiz gerät wegen einer auffallend engen Geschäftsbeziehung seiner Gerichte zu einer Münchner Gutachterfirma in Bedrängnis. Zahlreiche Land- und Amtsgerichte beauftragen überwiegend die Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie (GWG), um familienpsychologische Gutachten einzuholen. Das teilte die bayerische Justizministerin Beate Merk (CSU) auf eine parlamentarische Anfrage mit. Das Schreiben liegt dieser Zeitung vor.


Schon seit Jahren steht die GWG in der Kritik. Mehrmals haben sich der Bayerische Landtag und das Justizministerium mit Beschwerden über die GWG auseinandersetzen müssen. Zumeist handelte es sich um strittige familiengerichtliche Verfahren, bei denen es vor allem um das Sorgerecht der Kinder ging. In dem Schreiben der Justizministerin heißt es, die Beschwerdeführer warfen den Gutachtern der GWG einseitiges, unwissenschaftliches oder zu kostenintensives Vorgehen vor. Bekannt ist ein Fall aus dem Jahr 2002, bei dem die GWG für ein Gutachten eine zu hohe Rechnung an ein Gericht gestellt hatte und diese nachträglich nach unten korrigieren musste. Bekannt ist dem Justizministerium auch, dass die GWG-Gutachter 40 Prozent ihrer Honorare an die Muttergesellschaft abführen müssen. Oftmals wenden sich die Richter nicht an einen Gutachter selbst, ist aus Justizkreisen zu hören. Demnach lassen sich viele Richter von der GWG-Zentrale einen Gutachter benennen, dem sie dann den Auftrag erteilen.

Die nun vorgelegten Fakten zeigen, dass in einigen Familiengerichten Bayerns fast ausschließlich die Gutachter der GWG beauftragt werden. So hat das Familiengericht Ingolstadt von den zwölf in den vergangenen zwölf Monaten eingeholten familienpsychologischen Gutachten elf bei den Sachverständigen der GWG beauftragt. Pikantes Detail dieser Auftragsdichte: Der stets beauftragte Ingolstädter Gutachter ist der Chef der GWG selbst, Joseph Salzgeber. Er wollte sich zu dem Bericht des Justizministeriums gegenüber unserer Zeitung nicht äußern. 

Das Gericht in Ingolstadt habe mit ihm gute Erfahrungen gemacht, heißt es aus dem Justizministerium. Auch das Familiengericht Pfaffenhofen schaltet laut Ministerium "regelmäßig" die Gutachter der GWG ein. Das Amtsgericht Passau vergibt 75 Prozent seiner Aufträge an die Gutachterfirma. "Die zügige Erstellung der Gutachten" sei hier der Grund der Auftragsdichte, so Justizministerin Merk. Auch an mehreren Münchner Gerichten würden mehr als die Hälfte der Gutachtenaufträge an die GWG erteilt. Gründe dafür seien die zeitnahe Erstellung, insbesondere aber die Qualität der Gutachten.

An derartigen Begründungen zweifelt der CSU-Landtagsabgeordnete Joseph Ranner. Von ihm stammte die Anfrage an das Justizministerium. Er sagt nun: "Hier entwickelt sich eine Monopolstellung zugunsten der GWG." Der Verdacht liege nahe, dass die Gerichte dies steuern, so Ranner. "Warum so oft die GWG eingesetzt wird, ist mir ein Rätsel. Ich sehe die Neutralität der Gerichte in Gefahr."

Inzwischen hat sich eine Gruppe von Vätern und Müttern aus dem gesamten Bundesgebiet zusammengeschlossen, die sich als Geschädigte der GWG bezeichnen. Einer ihrer Sprecher, Michael Möhnle aus München, sagt: "Das Geschäftsmodell der GWG lebt von den Konflikten in den Familien und heizt diese noch kräftig an, damit sich die Kassen der GWG-Zentrale in München füllen."
Aber die auffällig gute Auftragslage allein ist es nicht, die die GWG und die bayerischen Gerichte miteinander verbinden. Die GWG veranstaltet Fortbildungen für Familienrichter aus ganz Bayern. Das Familiengericht München hält beispielsweise regelmäßig zweimal im Jahr im sogenannten Interdisziplinären Arbeitskreis zusammen mit der GWG Fortbildungsveranstaltungen mit Familienrichtern ab. Das Landgericht Landshut will sogar einen gemeinsamen Arbeitskreis mit der GWG gründen. "Es besteht die Absicht, Treffen mit der Zielrichtung des Erfahrungsaustausches zu organisieren", so der Bericht der Justizministerin.

Die enge Zusammenarbeit der GWG mit den Gerichten stößt inzwischen auch unter Juristen auf scharfe Kritik. Der Rechtstheoretiker und Wirtschaftsrechtler Professor Volker Boehme-Neßler von der Fachhochschule für Wirtschaft und Technik Berlin sagt: "Gutachter sollen unabhängig, unparteiisch und objektiv arbeiten." Das sei kaum noch möglich, wenn die Beziehungen zwischen Gutachtern und Richtern zu eng werden. "Deshalb ist es ein Unding, dass die GWG Richter zu eigenen Seminaren und Fortbildungen einlädt." Boehme-Neßler sieht in dieser Verzahnung auch ein qualitatives Problem: "Ein Richter muss oft über Dinge entscheiden, von denen er keine Ahnung hat. Er ist von seinem Gutachter abhängig." Deshalb hätten Gutachter generell eine große Macht. "Der Richter muss nicht der Meinung des Gutachters folgen. Aber in der Regel tut er es", so der Rechtstheoretiker.

"Der Gutachter will Aufträge erhalten, und der Richter will ein einfaches, schnelles Gutachten haben." Er sehe die Gefahr, dass dadurch eine Kumpanei zwischen Richter und Gutachter entstehe. Schließlich könne der Richter allein entscheiden, wer Gutachter in seinem Prozess wird.