04.02.13

Jugendamtwatch - Pressefreiheit - Meinungsfreiheit - Diskurs - Die Tätigkeit der Justiz ist nicht sakrosankt, die Öffentlichkeit muss sie nicht kommentar- und kritiklos zur Kenntnis nehmen.







Mit Bedauern mussten wir feststellen, dass offensichtlich Verfahrensbeteiligte eines unberechtigten Sorgerechtsentzuges versuchen, die verbürgte Meinungs-und Pressefreiheit zu unterbinden. Es geht um einen Jungen, der vor etwa 4 Jahren in Lübeck sein intaktes zu Hause verlor und sich PAS-und Stockholm-Syndrom geschädigt, auch gerichtlich gegen seine Mutter wenden muss, um Blogeinträge löschen zu lassen.
Mindestens 10 Blogeinträge wurden gelöscht.... und werden wieder eingestellt.
 


   
Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht und wird in Verfassungen als ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Grundrecht garantiert, um zu verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung und die damit verbundene Auseinandersetzung mit Regierung und Gesetzgebung beeinträchtigt oder gar verboten wird.

In engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit sichert die Informationsfreiheit den Zugang zu wichtigen Informationen, ohne die eine kritische Meinungsbildung gar nicht möglich wäre. Das Verbot der Zensur verhindert die Meinungs- und Informationskontrolle durch staatliche Stellen. Im Unterschied zu einer Diktatur sind der Staatsgewalt in einer Demokratie die Mittel der vorbeugenden Informationskontrolle durch Zensur ausdrücklich verboten.

  http://de.wikipedia.org/wiki/Meinungsfreiheit
   

   
Kritische Pressberichterstattung unter namentlicher Benennung des Betroffenen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Personen, die durch ihre berufliche Tätigkeit ins Blickfeld der Öffentlichkeit geraten, Presseberichte mit Nennung ihres Namens hinnehmen müssen.

BGB §§ 823 Ah, 1004; GG Art. 2 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1

BGH, Urteil vom 21. 11.2006 - Az. VI ZR 259/05

http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=543 

 

              



Freie Meinungsäusserung

Das Recht auf Kritik, also die persönliche Bewertung von Handlungen, Arbeiten, Äußerungen und Entscheidungen anderer, ist fundamentaler Bestandteil des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die vom OGH weitgehend übernommen wurde, ist auch scharfe Kritik, insbesondere gegenüber Personen, die selbst öffentlich Kritik üben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, erlaubt.

Das gilt selbstverständlich auch für Kritik an Wissenschaftern und Richtern: So wie sich ein Universitätsprofessor Kritik an seinen Unterrichts- oder Prüfungsmethoden gefallen lassen muss, so müssen sich Richter Kritik an ihren Entscheidungen und ihrer Verfahrensführung gefallen lassen. Die Tätigkeit der Justiz ist nicht sakrosankt, die Öffentlichkeit muss sie nicht kommentar- und kritiklos zur Kenntnis nehmen.


Zulässige Kritik

Kritik, die auf ordentlich recherchierten Fakten beruht, stellt nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) keine strafbare Üble Nachrede oder Beleidigung dar. Im Fall Samo Kobenter (2006) sah der EGMR die in einem Kommentar des damaligen Standard-Journalisten vorgenommene Bewertung eines Urteils als “geifernde Hetze eines Homophoben” und den Vergleich mit einem “Hexenprozess” noch als zulässig an. Davon ist Veltens Kritik weit entfernt. Der Tatbestand der Verleumdung verlangt sogar, dass unrichtige Tatsachen wider besseres Wissen behauptet werden.

2. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich sehr deutlich pro Meinungsfreiheit ausgesprochen, nämlich unter:

Beschluss vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04

Dabei stellt das BVfG klar, dass auch eine in einer öffentlichen Fernsehsendung erhobene Bezeichnung wie “durchgeknallter Staatsanwalt” nicht zwingend eine Beleidigung darstelle, siehe den Volltext als PDF-Datei:

bundesverfassungsgericht-meinungsfreiheit

 
http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=842&Itemid=1

 

http://feuerkraft.files.wordpress.com/2012/11/bundesverfassungsgericht-meinungsfreiheit.pdf

 

3. Auch andere Gerichte liegen durchaus auf der Linie, so zum Beispiel das OLG Karlsruhe, das die Bezeichnung eines Arztes in einer Fernsehsendung als “Pfuscher” oder “Scharlatan” im konkreten Falle als von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung ansah.
 

 

  Leutheusser-Schnarrenberger Justizministerin für ein Recht auf Anonymität im Internet


Leutheusser-Schnarrenberger will eindeutig keine Klarnamenpflicht im Internet. "Der Rechtsstaat muss Internetpöbeleien aushalten", sagte die Bundesjustizministerin. 

http://www.golem.de/news/leutheusser-schnarrenberger-justizministerin-fuer-ein-recht-auf-anonymitaet-im-internet-1204-91306.html 

 

Kritik am Rechtsstaat darf auch mal ausfällig sein


Lüth-Urteil

 

Die Bautzener „Rechtsbeugermafia" und der Sächsische Verfassungsgerichtshof


BVerfG: Grundsätzlicher Vorrang der Meinungsfreiheit in der Sozialsphäre - Anwälte dürfen auch gegen ihren Willen zitiert werden 

 

 















Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen