09.10.15

Wichtige Hinweise zum Familienrecht


  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl." 
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechtsverhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [8]



WikiMANNia und Jugendamtwatch raten: 
"Vermeiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

 

Deutschlands Familienpolitik - Zwangsenteignung / Zwangsdeportation / Kinderfolter - Dafür wirft der Staat Steuergelder aus dem Fenster



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Der sog. Jugendhilfeetat in Deutschland, beläuft sich auf ! €40 Milliarden/jährl. und hält das Kindesraubsystem zzgl. weiterer Steuerzahlerkosten am Laufen, um Arbeitsplätze rund um den fiktiven Begriff "KINDESWOHL" und den KinderSelektionsbegriff aus der Nazizeit "ERZIEHUNGS(UN)FÄHIGKEIT, zu sichern.


Mehr als 50000 Kinder werden jährlich, ob sie wollen oder nicht, mit sog. Jugendhilfemassnahmen zum sog. "Kindeswohl" belegt. Fast 13000 Kleinkinder bis zu 3 Jahren darunter.
Jeden Tag werden in Deutschland ! 150 Säuglinge und Kinder  bis zu 18 Jahren aus intakten Familienverhältnissen gewaltsam aus dem zu Hause deportiert und separiert von den Eltern, Geschwistern und Verwandten in ghettoähnlichen Behausungen, meist weit entfernt von ihren Familien untergebracht. 
Heimweh wird mit Medikamenteneinsatz betäubt und es folgt eine Odysse des Leidens und der Traumata. Die meisten Kinder sehen ihre Eltern nie wieder. Den Kindern wird gesagt, deine Eltern wollen dich nicht mehr, sie sind psychisch krank oder sie sind tot
! 130000 Kinder vegetieren, verkauft, misshandelt, missbraucht, gefoltert, isoliert von ihren Eltern und Ursprungsfamilien und werden kaputt therapiert und pädagogisiert. Der Volkswirtschaftliche Schaden ist enorm.
(Zahlen DESTATIS) 

Kinder werden grundlos mit staatlich organisierten faschistoid anmutenden Überfallkommandos im MorgenGrauen aus ihrem zu Hause verräumt und ohne persönliche Habe, an unbekannte Orte verbracht. Szenen wie aus dem Dritten Reich.
Zwangsenteignete Eltern werden anschliesend mundtot gemacht, kriminalisiert, psychiatrisiert. Unter Zuhilfenahme wird sich dann weiteren Gerichtspersonals bedient, welcher in seinem amtlichen Grössenwahn die Paranoia gegen Kinder und Eltern weiterführt. Es wird im straf"rechtlichen"Nachhall weiter gelogen und gebogen, passend gemacht, was nicht im entferntesten zusammen passt.
Es ist erschreckend, wieviele Entscheidungen das Bundesverfassungsgericht 2014 zum Thema Sorgerecht und Inobhutnahme zugunsten der betroffenen Eltern treffen musste. Und das sind zumeist immer die gleichen 3 Richter. Kirchhof, Britz, Eichberger.

Das grösste Problem und die grösste Gefahr, nach dem Jugendamt, sind unbelehrbare erheblich mangelhaft ausgebildete, sozial inkompetente Familienrichter an den Amts-und Oberlandesgerichten.  
Im EU-Parlament spricht man von Kinderfolter in Deutschland
Fehler im System, die nicht mehr zu verleugnen sind!

Alle Parteien, vorneweg Familienministerin Schwesig, unterstützen dieses Kindesraubsystem im rechtsfreien Raum

 



08.10.15

OLG Hamm · Beschluss vom 3. Februar 2015 · Az. 14 UF 135/14 - Einem medizinisch oder psychologisch zu begutachtenden Beteiligten ist bei einem Untersuchungstermin bzw. Explorationsgespräch des Sachverständigen die Anwesenheit einer Begleitperson ohne Äußerungs- bzw. Beteiligungsrecht zu gestatten (Anschluss an OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1441; LSG Rheinland-Pfalz NJW 2006, 1547).

 

 

 

Tenor

 

Das Ablehnungsgesuch des Vaters und Antragsgegners (Prof. Dr. C2) gegen die Sachverständige Dipl.-Psych. I wird für unbegründet erklärt.
Die Sachverständige wird gemäß § 404a Abs. 1 ZPO angewiesen, bei den mit dem Antragsgegner durchzuführenden Explorationsgesprächen die Anwesenheit einer von ihm mitgebrachten, sich an den Gesprächen nicht beteiligenden Begleitperson in angemessener Hörweite zuzulassen.
Der Hilfsantrag, die Sachverständige zu entpflichten und einen anderen Sachverständigen zu bestellen, wird zurückgewiesen.



Gründe

 

 

1.
Das Ablehnungsgesuch ist gemäß § 406 ZPO i. V. m. §§ 30 Abs. 1, 6 Abs. 1 S. 1 FamFG zulässig, in der Sache aber nicht gerechtfertigt. Gründe, die geeignet sind, objektiv oder bei einer vernünftigen Betrachtung aus Beteiligtensicht Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Sachverständigen zu rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 30 Abs. 1, 6 Abs. 1 S. 1 FamFG), liegen nicht vor.
Der Antragsgegner begründet sein Ablehnungsgesuch damit, dass die Sachverständige eine Begleitung der Explorationsgespräche durch einen Beistand und/oder eine Tonaufzeichnung der Gespräche verweigert habe. Bedenken gegen die Unparteilichkeit der Sachverständigen können daraus jedoch nicht hergeleitet werden. Denn eine eindeutige Rechtslage im Sinne einer gefestigten oder gar höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein psychologisch oder auch medizinisch zu Begutachtender eine Begleitung durch einen Beistand oder eine Tonaufzeichnung beanspruchen könne, existiert bisher nicht. Soweit ersichtlich, ist bisher erst durch zwei obergerichtliche Entscheidungen, die auch vom Antragsgegner zitiert worden sind (OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1441; LSG Rheinland-Pfalz NJW 2006, 1547), ein Anspruch auf Anwesenheit einer Begleitperson anerkannt worden. Die weiter zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und München betreffen dagegen bautechnische Gutachten, bei denen die Befugnis zur Hinzuziehung einer fachkundigen Begleitperson zu Ortsterminen ohnehin bereits allgemein anerkannt ist. Ferner hat die Sachverständige für ihre Weigerung eine Begründung angeführt, die erkennen lässt, dass es sich um ihre auf nachvollziehbare Gesichtspunkte gestützte fachliche Auffassung handelt, und nicht um eine bewusste Missachtung eines eindeutigen Verfahrensrechts eines Beteiligten.


2.
In der Sache schließt sich der Senat allerdings den beiden oben zitierten Entscheidungen an. Ausschlaggebend ist dabei vor allem der Gesichtspunkt, dass ein medizinisch oder psychologisch zu begutachtender Beteiligter ansonsten keine Möglichkeit hätte, gegenüber abstrakt immer denkbaren Wahrnehmungsfehlern des Sachverständigen effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Behauptet er nach Vorliegen des Gutachtens, der dort wiedergegebene Hergang einer Untersuchung oder eines Explorationsgesprächs sei in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend, so wird sich der Sachverständige in der Regel darauf berufen, den Hergang nach seiner Überzeugung und Erinnerung richtig aufgezeichnet zu haben. Wenn die Unrichtigkeit der Wiedergabe dann nicht ausnahmsweise durch objektive Anhaltspunkte gestützt wird, hat der Beteiligte keine Möglichkeit, sie zu belegen und sich damit erfolgreich gegen ein ihm nachteiliges Gutachtenergebnis zu wenden. Die Hinzuziehung einer Begleitperson hingegen erlaubt es ihm in diesem Fall, mit Aussicht auf Erfolg einen Zeugenbeweis anzutreten. Gegenüber diesem wesentlichen Verfahrensgesichtspunkt muss die Besorgnis einer etwaigen Beeinflussung des Untersuchungsganges - speziell im psychiatrischen und psychologischen Bereich - durch die bloße Anwesenheit der Begleitperson in einer angemessenen Hörweite hingenommen werden. Falls der Sachverständige nach der Untersuchung zu der begründbaren Auffassung gelangen sollte, dass eine Beeinflussung erfolgt sei und das Untersuchungsergebnis deshalb eine geringere Aussagekraft habe als wenn es ohne Begleitperson gewonnen worden wäre, kann er dies in seinem Gutachten darlegen, ebenso wie er es tun müsste, wenn die Aussagekraft durch eine gänzliche Weigerung, sich begutachten zu lassen, oder durch sonstige fehlende Tatsachengrundlagen herabgesetzt wäre. Die Würdigung hätte dann letztlich das Gericht vorzunehmen.
Nicht zu gestatten ist hingegen einer mitgebrachten Begleitperson, sei es dem anwaltlichen Bevollmächtigten oder einem Privatgutachter, eine Beteiligung an dem Untersuchungsgespräch durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen. Hierdurch wäre bei einer medizinischen oder psychologischen Untersuchung, anders als z. B. bei einem baurechtlichen Ortstermin, eine erhebliche Störung der Untersuchung und auch Beeinflussung ihres Ergebnisses zu befürchten, wohingegen die Rechte des zu Begutachtenden in diesem Punkt durch die Möglichkeit nachträglicher schriftlicher Stellungnahmen und/oder einer mündlichen Befragung des Sachverständigen im Gerichtstermin hinreichend gewahrt sind.
Deshalb hat der Senat die Sachverständige zur Zulassung einer sich am Gespräch nicht beteiligenden Begleitperson angewiesen. Sofern sie allerdings noch zu einem Einvernehmen mit dem Antragsgegner darüber gelangen sollte, dass eine Tonaufzeichnung der Anwesenheit einer Begleitperson vorzuziehen ist, weil dies zu einer noch geringeren Beeinträchtigung des Explorationsergebnisses führt und die Begleitperson ohnehin kein Beteiligungsrecht hat, wäre der Weisung des Senats auch durch die Tonaufzeichnungsmöglichkeit Genüge getan.


3.
Nicht gerechtfertigt ist eine Entpflichtung der Sachverständigen und die Einholung eines neuen Gutachtens mit der Begründung, dass bereits jetzt feststehe, dass das erst noch zu erstattende Gutachten wegen Verletzung der Sachverständigenpflichten ungenügend i. S. d. § 412 Abs. 1 ZPO sein werde. Denn auch wenn die Sachverständige bisher die Auffassung vertreten hat, die Anwesenheit einer Begleitperson sei wegen Beeinflussung der Explorationsgespräche nicht zu gestatten, ist damit nicht gesagt, dass sie sich auch der nunmehr ergangenen gerichtlichen Anweisung widersetzen und demzufolge ein ungenügendes Gutachten erstatten wird.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
 

Inobhutnahme der Tochter: Freiburger Vater fordert Kosten zurück - Die Regelung zur Kostenbeteiligung (Unterhalt/Kindergeld) der Eltern könne bei Inobhutnahmen nicht angewendet werden, da es sich um "eine (vorläufige) Maßnahme" handelt.

 

Am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wird am 21. Oktober eine Klage gegen die Stadt Freiburg verhandelt. Geklagt hatte ein Vater, dessen Tochter vom Jugendamt 2009 vorübergehend in Obhut genommen wurde.


Das Amt forderte dafür eine Kostenbeteiligung in Höhe des Kindergelds ein. Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte die Klage im Januar 2012 abgewiesen und der Stadt Recht gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hob das Urteil im Februar 2014 aber auf, was in Juristenkreisen bundesweit für Aufsehen sorgte.

Bei der von der Stadt Freiburg beantragten Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich wegen der grundsätzlichen Bedeutung auch der sogenannte Vertreter des Bundesinteresses eingeschaltet. Und er hat sich auf die Seite der Stadt gestellt. Sollte der Bundesgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs bestätigen, "würden den Jugendämtern Millionenbeträge flöten gehen", erklärt Henrike Vetter vom Rechtsamt der Stadt. Sie hält den Fall für eine "sprachliche Ungenauigkeit des Gesetzgebers" und sieht ihren Arbeitgeber im Recht.

Wenn Jugendämter Kinder beispielsweise in Heimen unterbringen, werden von den Eltern – gestaffelt nach ihrem Einkommen – Kosten für Erziehungsleistungen eingefordert. Wenn das Einkommen zu gering ist, müssen sie mindestens das Kindergeld beisteuern. So war es auch bei der Inobhutnahme, um die es in dem Fall geht. Das Mädchen wurde in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Das Jugendamt forderte vom Vater, bei dem sie zuvor wohnte, von Februar bis Mai einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds von monatlich 164 Euro. Dagegen klagte der Vater, wurde vom Freiburger Verwaltungsgericht aber abgewiesen. Seine Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hatte hingegen Erfolg. 


Die Begründung: Die Regelung zur Kostenbeteiligung im Kinder- und Jugendhilferecht könne bei Inobhutnahmen nicht angewendet werden, weil dabei nicht über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses Leistungen erbracht würden, sondern es sei "eine (vorläufige) Maßnahme".



In der Verhandlung in Leipzig geht es deshalb nicht um einen hohen Streitwert, sondern eine formaljuristische Auseinandersetzung, die nicht nur für Freiburg finanzielle Konsequenzen haben könnte.

Wie ist das Kindeswohl mit der Fremdunterbringung zu vereinbaren, oder wenn der Kindeswille nicht zählt.

 
 
Dieser Fall, den wir vor kurzem übernommen haben zeigt deutlich die erheblichen strukturellen Schwächen die einem immer wieder in kindschaftsrechtlichen Verfahren begegnen. Man kann sicherlich schon von einer Kindeswohlgefährdung durch das Familienrechtssystem sprechen. 
 


Tom ist 2002 geboren. Mit dem Kindesvater ist die Kindesmutter nicht verheiratet. Es besteht allerdings das gemeinsame Sorgerecht. Die Eltern haben mit einer kurzen Ausnahme keinen gemeinsamen Haushalt geführt. Im Juni 2014 wurde Tom vom Jugendamt in Obhut genommen. Grundlage dafür war die Entscheidung des Amtsgerichts vom wonach beiden Eltern das Sorgerecht für den Sohn entzogen worden ist. Einziger vermeintlicher Grund war die mangelnde Bindungstoleranz beider Eltern. Diese konnten sich nämlich nicht darüber einigen, bei wem Tom zukünftig wohnen soll. Dabei hatte sich Tom noch wenige Tage zuvor gegenüber der zuständigen Richterin wie folgt zu der Streitfrage geäußert (Auszug aus dem Anhörungsvermerk des Amtsgerichts: „Explizit gefragt erklärt Tom, dass es sein Wunsch sei, bei Mama zu bleiben und den Vater an den Wochenenden zu sehen. Bei der Mutter habe er auch seine Freunde, mit denen er gern spiele.“ Diesem klar geäußerten Kindeswillen wurde seitens des Gerichts nicht entsprochen. Vielmehr klingelten im Juni 2014 Mitarbeiter des Jugendamtes und der vom Gericht bestellte Verfahrensbeistand von Tom bei der Mutter und nahmen den Sohn unter Gewaltanwendung mit. Der Junge hatte vergeblich versucht sich an der Treppe und Gegenständen im Haus festzuhalten und wollte nicht mit. Am selben Tag erhielt die Kindesmutter noch einen Anruf des vom Gericht bestellten Verfahrensbeistandes -dessen Aufgabe es ist, für den Willen des Kindes einzutreten - der in etwa wörtlich zu ihr sagte: „Es hat mir in der Seele weh getan, was ich heute miterlebt habe.“ Er wusste angeblich nicht, wie gut das Verhältnis zwischen Tom und seiner Mutter ist. Er hat ihr dann im weiteren versprochen, dass, wenn sie sich an alle Vorgaben hält, der Junge schon im Sommer wieder bei ihr sein würde. Leider ist nunmehr schon mehr ein Jahr vergangen und nichts hat sich getan. Bemerkenswert ist, dass Verfahrensbeistände eigentlich den Auftrag haben den Kindeswillen gegenüber dem Gericht durchzusetzen. In dieser Funktion war der Verfahrensbeistand bei der Anhörung Toms also auch dabei. Trotzdem Kenntnis des entgegenstehenden Kindeswillens hilft solch ein sogenannter Anwalt des Kindes bei einer Herausnahme. Genau an dieser Stelle werden die Fehler im sogenannten Helfersystem des familiengerichtlichen Verfahrens deutlich.


Der Verfahrensbeistand als derjenige, der eigentlich von Gesetzes wegen dem Willen des Kindes Geltung verleihen soll, handelt gegen diesen. Die Kindesmutter hat sich bisher vergeblich an alles gehalten, was man seitens des Jugendamtes von ihr verlangt hat. Nach der Inobhutnahme hat die Kindesmutter ihren Sohn etwa drei Wochen später einmal für eine Stunde gesehen. Tom war bei dem Termin sehr traurig. Eine vorherige Kontaktaufnahme war nicht möglich, weil das Jugendamt dem Jungen das Handy weggenommen hatte. Danach hatte sie ihn dann in den Sommerferien drei Wochen bei sich. Seit den Sommerferien 2014 ist es so, dass Tom abwechselnd, eine Woche am Wochenende bei der Mutter, ein Wochenende beim Vater und ein Wochenende im Monat im Heim ist. Das Amtsgericht meint, dass diese Maßnahme verhältnismäßig sei, bis sich die Eltern darauf verständigen, bei wem Tom zukünftig lebe. Auch das Oberlandesgericht hat diese für das Kind völlig überzogene Reaktion des Amtsgerichts seit über einem Jahr nicht aufgehoben, so dass Tom nach wie vor eine andere Schule besuchen muss und keinen Kontakt mehr zu seinen alten Freunden hat. Auch in seiner Fußballmannschaft kann er nicht mehr spielen. Dabei hatte der Junge elf Jahre lang bei seiner Mutter gelebt und erst wenige Monate vor der Inobhutnahme wieder Kontakt zum Vater. Es war dann sein Wunsch auszuprobieren, zukünftig beim Vater zu leben. Darauf hatten sich die Eltern bei Gericht auch geeinigt, weil die Mutter dem Willen ihres Sohnes nachgegeben hatte. Als Tom nach sechs Wochen aber feststellte, dass er sein Mutter und sein Freunde vermisst, wollte er bei der Mutter bleiben, was der Vater nicht akzeptieren konnte. Auf den zwischen den Eltern dann entstanden Streit so zu reagieren wie das Amtsgericht ist für das Kind völlig unverhältnismäßig und mit dem Kindeswohl nicht in Einklang zu bringen. Leider ist festzustellen, dass sich unverhältnismäßige Entscheidung der Gerichte in Sorgerechtssachen häufen und die Leitragenden die Kinder sind, obwohl eigentlich im Sinne des Kindeswohls entschieden werden sollte. Freunde, Verwandte, Fußballkameraden und Mitschüler haben Briefe an das Jugendamt geschrieben und mitgeteilt, dass man die Entscheidung nicht verstehen könne.

Eine Mediation vor dem Oberlandesgericht zwischen den Eltern scheiterte. Der Vormund des Kindes sprach sich danach für eine Rückkehr des Kindes zur Mutter aus, weil diese sich während der Zeit im Heim an den dortigen Aktivitäten intensiv beteiligt hätte, während der Vater nur durch Abwesenheit geglänzt habe. Tom schrieb zudem persönlich an das Oberlandesgericht und bekräftigte zur Mutter zurück zu wollen. Die Mitarbeiter der Einrichtung erklärten ebenfalls, dass Tom immer wieder bekräftigt habe, zu Mutter zu wollen. In der mündlichen Anhörung vor dem Senat beim Oberlandesgericht erklärte der Verfahrensbeistand das es für ihn schwer sei, eine Entscheidung zu treffen, er würde den Jungen eher beim Vater sehen. Diese Aussage genügte um das OLG entscheiden zu lassen, dass der Junge fortan bei Vater leben solle. Eine für mich nicht nachvollziehbare Entscheidung gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines jetzt dreizehnjährigen Kindes. Aber immerhin ein Ende der unverhältnismäßigen Fremdunterbringung im Heim. Aus meiner Sicht ist es dringend notwendig dass an unseren Gerichten dem Kindeswillen Gehör verschafft wird. Die Kinder sind in familiengerichtlichen Verfahren die am meisten schutzbedürftigen und bedürfen daher eines Beistandes der ihre Interessen bedingungslos vertritt. Beistände wie in diesem Fall gibt es leider häufig, wobei dieser sicher ein Extremfall ist.
Mehr zum Thema Kindeswohlgefährdung durch das Familienrechtssystem finden Sie hier:
http://www.muetterlobby.de/sorgerecht-und-umgang/kindeswohlgefährdung/


Schlagworte zu diesem Artikel

Sorgerecht, Umgangsrecht, Verfahrensbeistand, Kindeswille, Kindeswohl


http://www.sorgerecht-blog.de/blog/posts/kindeswohl-fremdunterbringung-sorgerecht-kindeswille-rechtsanwalt-hannover-scheidung/

Ratzeburg - Vater wegen Richterbeleidigung im Familienverfahren vor Strafgericht

 



Seit 4 Jahren kämpfte der hamburger Vater einer 5-jährigen Tochter vor dem Amtsgericht Schwarzenbek um das gemeinsame Sorgerecht für seine uneheliche Tochter.

Nach dem auch sein 3. Sorgerechtsantrag im Sommer 2014, erneut ohne Würdigung der Beweisangebote abgelehnt wurde, vergriff sich der treusorgende Vater nach Ansicht des Lübecker Oberstaatsanwaltes Dr. Ralf Peter A. im Ton. Er wird nun wegen Beleidigung der Richter angeklagt.
Selbst mehrfache Hinweise des Verfahrensbeistandes auf Kindeswohlgefährdung bei der psychisch kranken Mutter ignorierte die Verfahrensführende Richterin Heike M.

In den vorangehenden Verfahren schöpfte der Beschuldigte alle rechtsstaatlichen Mittel aus, gegen die einseitige und nicht nachvollziehbare Verfahrensführung der schwarzenbeker Richterin vorzugehen.

Seine Befangenheitsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden wurden von Richterkollegen der betreffenden Familienrichterin abgelehnt.

Derselbe Staatsanwalt, der nun den Kindesvater anklagt, lehnte die Strafanträge dieses Vaters wegen Rechtsbeugung, unterlassener Hilfeleistung und anderer Delikte gegen die Richterin Heike M. allesamt unbearbeitet ab.

Vor dem Amtsgericht Ratzeburg, an dem der neue Landrat des Landkreises, Dr. Christoph M., Familienrichter ist, findet nun am 6. November 2015 die Verhandlung gegen den hamburger Papa statt.

Indes finden sich keinerlei entlastende Hinweise in den 460 Seiten starken Ermittlungen des Staatsanwaltes Dr. Ralf Peter A.
Dass sich der Vater sofort in den nachfolgenden Verfahren öffentlich vor allen Beteiligten für seine Worte entschuldigt hat und diese Entschuldigung auch von der Richterin in der Verhandlung am 05.09.2014 angenommen wurde, findet sich genauso wenig wieder, wie der Umstand, dass die Kritik sich lediglich im Sinne des BVerfG, Beschluss v. 28.7.2014, 1 BvR 482/13 hart mit der Sache auseinandersetzt.


Die, in der regionalen Presse thematisierte „Strafanzeige gegen Kreisjugendamt“, das in Zusammenarbeit mit der Richterin Heike M. das damals 4-jährige Mädchen, in eine Pflegefamilie verbrachte, statt sie dem liebenden Vater zu überlassen, wurde von der selben Staatsanwaltschaft abschlägig beschieden. Geschah die Inobhutnahme aus Rache für die „Beleidigung“?
Auch dem Jugendamt Ratzeburg und dem ASD Schwarzenbek war seit 4 Jahren die mögliche Kindeswohlgefährdung bei der Mutter bekannt.
Inzwischen ist die Akte durch alle Instanzen durch, nicht stärker als 50 Seiten und die Vorwürfe wurden, entgegen den Behauptungen vor der Presse, von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt.

Dank einem vorläufigen OLG-Beschluss lebt das 5-jährige Mädchen, dass unter den Beschlüssen der Richterin gelitten und Schaden genommen hat, seit einem Jahr beim Kindesvater in Hamburg, ist dort wg. ihrer erlittenen Traumata in psychiatrisch/psychologischer Behandlung und hat sich mittlerweile weitestgehend erholt.

Das hamburger Jugendamt, die KITA, die Ärzte und Therapeuten bestätigen: dem Kind geht es in Hamburg beim Vater gut, es ist sozial integriert und erfährt optimale Förderung.


SPD-Politiker Tom Schreiber fordert: Nehmt den Clans die Kinder weg!




Im Interview über die Gefahren krimineller Großfamilien Berlins erklärt Verfassungsschutzexperte Tom Schreiber, warum Jugendämter Clans die Kinder wegnehmen sollten. 

http://www.bz-berlin.de/berlin/spd-politiker-fordert-nehmt-den-clans-die-kinder-weg 


Katrin Möller, jugendpolitische Sprecherin der Linken im Abgeordnetenhaus, sieht Schreibers Vorschlag kritischer. Eine Inobhutnahme dürfe nicht als „vorsorgliche Maßnahme“ eingesetzt werden, Kinder seien kein „Druckpunkt“, um ihren kriminellen Vätern zu begegnen. Stattdessen solle man auf die Förderung der Kinder setzen, schlägt die Linken-Politikerin vor.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/organisierte-kriminalitaet-in-berlin-spd-politiker-schreiber-will-bei-den-kindern-ansetzen/12421642.html 



Deutschlands Familienpolitik - Zwangsenteignung / Zwangsdeportation / Kinderfolter - Dafür wirft der Staat Steuergelder aus dem Fenster 

http://jugendamtwatch.blogspot.de/2015/10/deutschlands-familienpolitik.html

 

 

 

Doppelresidenz als gesetzlichen Normalfall - Europarat 02.10.2015 - Resolution 2079 (2015) 1 - Equality and shared parental re sponsibility: the role of fathers




Der Europarat hat am 02.10.2015 in seiner Resolution 2079 (2015) einstimmig seine Mitgliedstaaten, und somit auch die Bundesrepublik Deutschland, unter anderem aufgefordert, die Doppelresidenz als gesetzlichen Normalfall gesetzlich zu ratifizieren. Die für die Doppelresidenz bedeutendsten Argumente des Europarats zitiere ich auszugsweise wie folgt:

1. „1.…Within families, equality between parents must be guaranteed and promoted from the moment the child arrives. The involvement of both parents in their child’s upbringing is beneficial for his or her development. …(Übersetzung: … Innerhalb der Familie muss die Gleichstellung von Eltern gewährleistet und gefördert werden, von dem Moment an, wo das Kind auf die Welt kommt. Die Beteiligung beider Eltern in ihrer Erziehung des Kindes ist von Vorteil für dessen Entwicklung.“).
2. „…
5. In the light of these considerations, the Assembly calls on the member States to: (Übersetzung: …. 5. Angesichts dieser Überlegungen fordert die Versammlung die Mitgliedstaaten auf:)

5.5. introduce into their laws the principle of shared residence following a separation, limiting any exceptions to cases of child abuse or neglect, or domestic violence, with the amount of time for which the child lives with each parent being adjusted according to the child’s needs and interests; (Übersetzung: 5.5. in ihre Gesetze den Grundsatz der Doppelresidenz (Wechselmodell) nach einer Trennung einzuführen, und Ausnahmen ausschließlich auf Fälle von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung, oder häuslicher Gewalt einzuschränken, mit jener Zeitaufteilung, in der das Kind mit jedem Elternteil lebt, die entsprechend den Bedürfnissen und Interessen des Kindes angepasst sind;)

5.9. encourage and, where appropriate, develop mediation within the framework of judi-cial proceedings in family cases involving children, in particular by instituting a court-ordered mandatory information session, in order to make the parents aware that shared residence may be an appropriate option in the best interest of the child, and to work towards such a solution, by ensuring that mediators receive appropriate training and by encouraging multidisciplinary co-operation based on the “Cochem model”;” (Übersetzung: 5.9. Mediation im Rahmen der juristischen Familienverfahren, die Kinder involvieren, zu fördern, insbesondere durch die Einführung einer gerichtlich angeordneten Pflicht der Informationsberatung, um die Eltern aufzuklären, dass die Doppelresidenz (Wechselmodell) eine sinnvolle Option im besten Interesse des Kindes darstellt, und eine solche Lösung zu erarbeiten, indem sichergestellt wird, dass die Mediatoren eine angemessene Schulung erhalten und durch die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit auf der Grundlage des “Cochemer Modells ” trainiert sind;)

(Ich danke dem Verein „Vaeter ohne Rechte“ für deren Übersetzung)
In den bereits gerichtlich laufenden Kindschaftsrechtsverfahren sollte die Resolution 2079 (2015) bekannt gemacht und die nachfolgenden Argumente verwendet werden:
Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Europarat die unbestrittenen Vorteile der Doppelresidenz für Trennungskinder anerkannt hat. Es ist davon auszugehen, dass insoweit die zukünftige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der ein Organ des Europarats ist, die Verurteilung der Mitgliedstaaten zum Inhalt haben wird, die generell die Doppelresidenz versagen, ohne diese Versagung auf die ausschließlichen Fälle von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung oder häuslicher Gewalt zu beschränken.
Da der Gesetzgeber „nicht zwischen dem betreuenden und dem nicht betreuenden Elternteil“ unterscheidet, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB „eine der wenigen Vorschriften die den Begriff des Kindeswohls ausfüllt“, beide Elternteile gleichberechtigt nennt, und § 1684 Abs. 1 BGB keine Unterscheidung zwischen Residenzmodell und Doppelresidenzmodell macht, sondern ebenfalls beide Elternteile gleichberechtigt „zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt“, ist vorliegend nicht die gesetzliche Ratifizierung der Resolution 2079 (2015) des Europarats durch den Gesetzgeber abzuwarten. Denn die bereits bestehenden Gesetze ermöglichen die gerichtliche Anordnung der vorliegend beantragten Doppelresidenz!




vaeter-ohne-rechte.at

Meinungsfreiheit war gestern! Bei Hass-Postings droht Kindesentzug

Kindesentzug

meinungsfreiheit2 


Wer heute die Wahrheit offen ausspricht oder auf Missstände im Land, hinsichtlich der Asylkrise, hinweist, muss nicht nur damit rechnen, in der Familie und im Freundeskreis geächtet zu werden, nein, er muss auch mit in Kauf nehmen, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Das alles reicht aber noch nicht. Die toleranzbesoffenen Gutmenschen dieses Landes kommen auf die dollsten Ideen, um den Bürgern den Mund zu verbieten. So forderte z. B. die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) mit einem Führerscheinentzug, sollte ein Bürger Hass-Kommentare in Facebook veröffentlichen.  Doch auch das geht den Kopfgeldjägern scheinbar immer noch nicht weit genug?! Es muss etwas neues und noch härteres her. Im Visier der „HateSpeech-Ermittler“ sind nun: Eltern!
In einem Bericht in der WELT heißt es:
Wer fremdenfeindliche Parolen auf Facebook postet, setzt den Umgang mit dem eigenen Kind aufs Spiel. Es muss nicht mal eine Straftat vorliegen, damit ein Gericht das Kindeswohl als gefährdet ansieht.
[…]
Dabei sei es zunächst auch unerheblich, ob der Elternteil sich mit seinen Äußerungen oder Handlungen strafbar mache. „Das Umgangsrecht soll dem Wohl des Kindes dienen, die Eltern haben gemäß Paragraf 1684 Absatz 2 BGB eine Pflicht zum Wohlverhalten“, so die Ulmer Rechtsanwältin Viola Lachenmann.
Stehe fest, dass das Kindeswohl gefährdet ist, werde das Umgangsrecht meist zunächst nur eingeschränkt, so Anwältin Becker. Auch ein begleiteter Umgang sei möglich. Dann ist zum Beispiel eine Erzieherin bei dem Treffen zugegen, die bei Bedarf einschreiten kann.
Im Klartext heißt das also, wer gegen „Minderheiten“ (Flüchtlinge, Ausländer, Muslime, Homosexuelle etc.) hetzt, muss damit rechnen, dass irgendwann das Jugendamt vor der Haustüre steht und einem u. U. die Kinder abgenommen werden oder wie darf man das verstehen?



Vor allem: Wer entscheidet überhaupt, ab wann ein Kommentar ein Hasskommentar ist?

Im Internet gibt es reichlich selbsternannte Besser-Menschen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, Hasskommentare im Internet aufzuspüren und den oder die Verfasser zu jagen und zu eliminieren!
Zum Beispiel David: Er will es nicht hinnehmen, dass Tausende Facebook-Nutzer hemmungslos gegen Flüchtlinge hetzen. Deshalb zeigt er sie an und informiert die Arbeitgeber.
Oder Christopher und Frederik:  Die beiden posten auf der Seite „Perlen aus Freital“ Screenshots von  Facebook-Nutzern, die „Hasskommentare“ verfasst haben und das alles frei zugänglich, damit jeder sehen kann, wer, was, wann geschrieben hat. Zwar wurde das Bild des Nutzers verpixelt, aber der Name ist klar und deutlich zu erkennen! Ob das juristisch 100% Wasserdicht ist, wage ich zu bezweifeln?
Selbstverständlich macht „Perlen aus Freital“ (oder auch „Freitaler Perlen“ genannt) ebenfalls Screenshots vom Benutzer-Profil des Verfassers. Darauf zu erkennen: Der Arbeitgeber, der mit großer Wahrscheinlichkeit auch umgehend über die Freizeitbeschäftigung seines Mitarbeiters informiert wird?
Auf diese Art und Weise versucht man die Menschen einzuschüchtern und abzuschrecken, die sich wagen, den Mund aufzumachen und die derzeitige Asylpolitik zu kritisieren.


Ich frage mich ernsthaft, ob diese Leute noch alle Tassen im Schrank haben?!

Zugegeben, es gibt einige Kommentare, die wirklich aller unterste Schublade sind und die bei mir auch sofort gelöscht werden, aber muss man denn dann gleich das ganze Leben eines Menschen, an dem vielleicht sogar eine Familie hängt, ruinieren? Warum macht man nicht einfach eine Anzeige und damit hat sich die Sache erledigt? Muss man das denn öffentlich breit treten und den Arbeitgeber informieren?
Ich weiß nicht, ob es diesen Mega-Gutmenschen klar ist, was sie damit anrichten können? Was ist, wenn die Person tatsächlich die Arbeit dadurch verliert? Sowas spricht sich rum und vielleicht verliert diese Person auch seine Wohnung? Familien trennen sich. Alkohol, Drogen, Gewalt und Depressionen könnten die Folge sein? Und wenn die Person dann am Boden liegt, tritt man nochmal so richtig schön nach und nimmt ihnen die Kinder weg?
Warum malt man den Leuten nicht gleich ein Fadenkreuz auf die Stirn oder verpasst ihnen einen „Pack-Aufnäher“, wie damals  im 2. Weltkrieg der Judenstern?
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Fotos: © Zukunftskinder







Kritik am Jugendamt Bonn - Eilmeldung: Jugendamt Bonn unterliegt vor dem OLG Köln - MEINUNGSFREIHEIT - Kindesentzug AG Lübeck - Jugendamt Ratzeburg - Verfahrensbeiständin Rechtsanwältin Julia Klohs Lübeck


Jugendamt_Bonn_unterliegt_vor_OLG_Koeln
Jugendamt_Bonn_unterliegt_vor_OLG_Koeln
Jugendamt_Bonn_unterliegt_vor_OLG_Koeln


Ende mit der Geheimistuerei um den Jugendamtskandal der Stadt Bonn?  Die Kontrahenten sind nun bekannt: Horst Weiberg gegen das Amt 51 für Kinder, Jugend u. Familie .

Juristische Laien begreifen immerhin im Groben, um was es geht: der Stadt Bonn, gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister Jürgen Nimptsch, werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mithin ist wieder einmal der Steuerzahler dran.

Warum? Der 15. Zivilsenat des OLG Köln „hat bereits erhebliche Zweifel…wenn ein im Klagewege oder im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachter Anspruch von Anfang an nicht bestand“ und: „Schließlich hat der Senat Bedenken, ob die Verfügungsklägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts überhaupt die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung haben kann, vor allem ob die angegriffenen Äußerungen geeignet sind, die Verfügungsklägerin schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen“.

Unter Hinweis auf Urteile zum Äußerungsrecht und den § 93 ZPO (Kosten bei sofortiger Anerkenntnis) erscheint das Handeln der Bundesstadt Bonn damit rechstmißbräuchlich.
Mit anderen Worten, ohne ins Detail zu gehen: der Knüppel der Einstweiligen Verfügung, hier ohne Abmahnung, hätte bei eingehender Prüfung gar nicht geschwungen werden dürfen, „zumal die angegriffenen Äußerungen aus einer E-Mail vom 21.05.2015 (an eine Redakteurin der Frankfurter Allgemeinen Sonntagzeitung) stammen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 03.06.2015 beim Landgericht Bonn eingegangen ist.“

Eingehendere Wertungen des Urteils werden aus der Presse zu entnehmen sein und von der Media Kanzlei Frankfurt (Prozessvetretung Dr. Müller-Riemenschneider), die sich bereits in Sachen Meinungsfreiheit (d.i. die Kritik des Vaters gegenüber der Behörde unter Amtsleiter Udo Stein (im Bild rechts mit Rechtsdezernent Rüdiger Wagner) und dem „Ausführungsorgsan“) zum Verfahren eindeutig positioniert hatte.

Der Volltext des Beschlusses ist nachzulesen unter: Az.: 15 W 42/15 und 9 O 212/15 und die Erläuterung zur offenbar schwer nachvollziehbaren Haltung des Richters hier: „Nun auch Ohrfeige für das LG Bonn…“



Kommentare

  • Kommentiert:02.10.2015
  • Autor:Dr. Zwiebelschneider
Verstehe ich das richtig? Eine Journalistin erhielt von Herrn Weiberg eine Mail und wurde verklagt dies zu unterlassen?
  • Kommentiert:02.10.2015
  • Autor:Sophie Kleinert
Müsste es nicht der Meinungsfreiheit entsprechen einer Journalistin eine Mail schicken zu dürfen. Wo leben wir denn. Außerdem sehe ich hier die Pressefreiheit in Gefahr wenn jemand verklagt wird weil er der Presse über eine Mail Informationen geben will.
Zum Glück hat die Stadt verloren.
  • Kommentiert:02.10.2015
  • Autor:Mendelsohnphilospoh
Man wollte den Mann offensichtlich mundtot machen.
Es steht ja offensichtlich eine ziemliche Sauerei dahinter, die man unterdrücken wollte.
Wie kann ein Landgericht so etwas unterstützen wie heisst der Bonner Richter?
  • Kommentiert:02.10.2015
  • Autor:Reiner Lustig
Ob Herr Weiberg glücklich mit der Veröffentlichung sein wird? Aber ich denke den Beschluss hat der Presseblog ja von ihm bekommen.
  • Kommentiert:04.10.2015
  • Autor:Eva Martin
Antwort auf den Kommentar: Die einstweilige Verfügung untersagt dem Verfasser des Emails wohl tatsächlich, weitere solcher Emails an diese oder andere Redakteure zu versenden. Die Behörden ertragen im familiengerichtlichen Bereich Kritik nicht und reagieren oft ziemlich pervers darauf. Barabara Becker (stellvertretende Leiterin des Jugendamt Bad Homburg) und Reiner Zinsinger (Vorgesetzter des „kompetenten“ Gefährdungseinschätzers Wolfram Groß) haben beispielsweise gegen mich ein Betreuungsverfahren (früher: Entmündigungsverfahren) angeregt,angeblich, weil ich eine Mitarbeiterin bedroht und körperlich angegriffen haben soll; tatsächlich hatte ich die erste Fallverantwortliche, die in unserem Verfahren relariv sschnell abberufen worden war,bei geschlossnener Wohnungstür gebeten, bei der Unfähigkeit doch lieber nicht weitere Eltern und Kinder zu schädigen, und dankenswerter Weise hat sie sich daaraufhin „traumatisiert“ auch arbeitsunfähig gemeldet). In Wirklichkeit, weil klar war, dass ich mich angesichts meiner v.a. auch nach Aktenlage total pervers verlaufenen Sorgerechtsverfahrens; einen kleinen, aber wirklich wirklich nur sehr kleinen Vorgeschmack auf die Perversion gibt Ihnen der folgende ARD-Beitrag über unsere Hauptgutachterin Dr. Sibylle Kurz-Kümmerle: https://www.youtube.com/watch?v=vWmP9Cs6lbY. (Bei dem Plusminus-Beitrag wurde der Name der Gutachterin leider entgegen der presserechtlichen Möglichkeiten nicht voll genannt!).
Bei der letzten Demo gegen Behörden- und Justiz-Willkür in München hat mir ein sehr netter Besucher sehr glaubhaft berichtet,er sei 4 Monate in der Psychatrie gelandet, nachdem ein Journalist, mit dem er sich am Rande eines anderen öffentlichen gerichtsverfahrens über seinen Sorgerechtsfall unterhalten hatte, veröffentlich hatte, dass er den Richter am liebsten umbringen würde.
Was die gerichtlichen Versuche, Kritik am familiengerichtlichen Irrsinn zu äußern angeht, kann ich z.B. auch den ZEIT-Artikel: „Das darf nicht wahr sein!“ empfehlen. Da wurde Rainer Stadler vom Süddeutschen Zeitung Magazin die Fortsetzung eines anonymisierten Artikels über einen „besonders beklemmenden“, aufwändig recherchierten und „akribisch“ rekonstruiierten und leider in vielerlei Hinsicht außerordentlich tyischen Fall vom Landgericht Hamburg verboten.
Bitte vergleichen Sie auch den Umgang mit Meinungsfreiheit und Presserecht von Ex-GeneralbundesanwältInnen wie Monika Harms (Fall Andrej Holm) und jüngst Harald Range (netzpolitik.org). Daraus darf man schließen, dass eine solche verrohte Rechtsauffassung in der Justiz keine Seltenheit ist. Dazu können Sie sich auch meine Darstellung und Erklärung auf meiner Justiz- und Autismus-Webseite auf https://www.pinterest.com/gertrud4617/ anschauen.
  • Kommentiert:04.10.2015
  • Autor:Eva Martin
Bitte in meinen Kommentar noch einfügen „In Wirklichkeit, weil klar war, dass ich mich angesichts meiner v.a. auch nach Aktenlage total pervers verlaufenen Sorgerechtsverfahrens nach Unterstützung umschauen würde.“
  • Kommentiert:05.10.2015
  • Autor:RA Dr. Severin Müller-Riemenschneider
Lieber Dr. Zwiebelschneider,
nein es wurde der Informat, nicht die Journalistin und damit das schwächste Glied in der Kette in Anspruch genommen. Unsere Sicht der Dinge erfahren Sie hier http://media-kanzlei-frankfurt.de/presse
Beste Grüße
Severin Müller-Riemenschneider
  • Kommentiert:07.10.2015
  • Autor:Riemann
Jugendämter an die Leine? Fast eine Punktlandung zum Bonner Jugendamtskandal: der Verein „Trennungsväter“ kritisiert „ein Kartell von Jugendämtern, Gutachtern und Familiengerichten“ und fordert Unabhängigkeit. Bonner Besonderheit: erst das OLG Köln machte dem Spuk ein Ende…

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Gutachter-Willkür im Sorgerechtsstreit: Wenn der Kampf ums Kind nur Verlierer kennt - Gutachterunwesen - Datenbank für Gutachter im Familienrecht



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