08.10.15

Inobhutnahme der Tochter: Freiburger Vater fordert Kosten zurück - Die Regelung zur Kostenbeteiligung (Unterhalt/Kindergeld) der Eltern könne bei Inobhutnahmen nicht angewendet werden, da es sich um "eine (vorläufige) Maßnahme" handelt.

 

Am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wird am 21. Oktober eine Klage gegen die Stadt Freiburg verhandelt. Geklagt hatte ein Vater, dessen Tochter vom Jugendamt 2009 vorübergehend in Obhut genommen wurde.


Das Amt forderte dafür eine Kostenbeteiligung in Höhe des Kindergelds ein. Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte die Klage im Januar 2012 abgewiesen und der Stadt Recht gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hob das Urteil im Februar 2014 aber auf, was in Juristenkreisen bundesweit für Aufsehen sorgte.

Bei der von der Stadt Freiburg beantragten Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich wegen der grundsätzlichen Bedeutung auch der sogenannte Vertreter des Bundesinteresses eingeschaltet. Und er hat sich auf die Seite der Stadt gestellt. Sollte der Bundesgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs bestätigen, "würden den Jugendämtern Millionenbeträge flöten gehen", erklärt Henrike Vetter vom Rechtsamt der Stadt. Sie hält den Fall für eine "sprachliche Ungenauigkeit des Gesetzgebers" und sieht ihren Arbeitgeber im Recht.

Wenn Jugendämter Kinder beispielsweise in Heimen unterbringen, werden von den Eltern – gestaffelt nach ihrem Einkommen – Kosten für Erziehungsleistungen eingefordert. Wenn das Einkommen zu gering ist, müssen sie mindestens das Kindergeld beisteuern. So war es auch bei der Inobhutnahme, um die es in dem Fall geht. Das Mädchen wurde in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Das Jugendamt forderte vom Vater, bei dem sie zuvor wohnte, von Februar bis Mai einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds von monatlich 164 Euro. Dagegen klagte der Vater, wurde vom Freiburger Verwaltungsgericht aber abgewiesen. Seine Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hatte hingegen Erfolg. 


Die Begründung: Die Regelung zur Kostenbeteiligung im Kinder- und Jugendhilferecht könne bei Inobhutnahmen nicht angewendet werden, weil dabei nicht über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses Leistungen erbracht würden, sondern es sei "eine (vorläufige) Maßnahme".



In der Verhandlung in Leipzig geht es deshalb nicht um einen hohen Streitwert, sondern eine formaljuristische Auseinandersetzung, die nicht nur für Freiburg finanzielle Konsequenzen haben könnte.

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